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COMPACT-Verbot: Hat keinen Bestand
Das im Juni 2024 vom Bundesinnenministerium (BMI) ausgesprochene Verbot der COMPACT-Magazin GmbH ist rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat es deshalb aufgehoben.
Die COMPACT-Magazin GmbH gibt das monatlich erscheinende "COMPACT-Magazin für Souveränität" heraus und ist im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge. Über die journalistische Tätigkeit hinaus organisiert die GmbH Veranstaltungen und Kampagnen.
Im Juni 2024 stellte das BMI fest, die COMPACT-Magazin GmbH richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie verbot die GmbH und bestimmte, dass diese aufgelöst sei. Die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden Magazins zum Ausdruck.
Nach Ansicht des BVerwG erfüllt die Vereinigung jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dieser schütze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.
Das so genannte Remigrationskonzept, das ein Vordenker der Identitären Bewegung, Martin Sellner, entworfen habe, missachte – jedenfalls soweit es zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheidet – das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund würden als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt. Diejenigen, "die sich nicht assimilieren können oder wollen", sollen zumindest durch Druck – insbesondere durch eine "Politik der De-Islamisierung" – zur "Remigration" in ihre Herkunftsländer bewegt werden. Die COMPACT-Magazin GmbH habe sich mit diesem "Remigrationskonzept" identifiziert.
Das Grundgesetz garantiere jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Deshalb sei ein Vereinsverbot mit Blick auf das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen, so das BVerwG.
In der Gesamtwürdigung erreichten die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten der COMPACT-Magazin GmbH noch nicht die Schwelle der Prägung, meint das BVerwG.
Viele vom BMI als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen beziehungsweise migrationsfeindlichen Äußerungen ließen sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu komme, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden sei.
Darüber hinaus enthielten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der GmbH bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genössen den Schutz des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz und vermögen das Vereinsverbot laut BVerwG nicht zu rechtfertigen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom24.06.2025, BVerwG 6 A 4.24