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Bereitstellung der Mittagsverpflegung in Ganztagesschule: Kann ermäßigtem Umsatzsteuersatz unterliegen

13.08.2021

Die Bereitstellung der Mittagsverpflegung in einer Kantine unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn sich die Leistungen zur Abgabe der Verpflegung in der Lieferung von zubereiteten Speisen und Getränken erschöpft und keine ins Gewicht fallenden Dienstleistungselemente vorliegen beziehungsweise dem Leistungserbringer der Mittagsverpflegung nicht zugerechnet werden können. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hessen in einem Streit um die Umsatzbesteuerung der Mittagsverpflegung in einer Ganztagsschule klar.

Weiter heißt es in dem Urteil, dass die Bereitstellung der beheizten Räumlichkeiten der Cafeteria samt Tischen und Stühlen dem Leistungserbringer nicht als Zurverfügungstellung verkehrsfördernder Einrichtungen zuzurechnen ist, wenn die Räumlichkeiten während des gesamten Zeitraums auch als Aufenthaltsraum ohne Konsumzwang genutzt werden können.

Auch die Bereitstellung von Mehrweggeschirr sowie die Säuberung der gesamten Räumlichkeiten sei dem Leistungserbringer nicht zuzurechnen, wenn die Abräum-, Abwasch-, Reinigungs- und ähnlichen Dienstleistungen bei der Essensausgabe durch Schüler im Rahmen eines pädagogischen Schulprojektes unentgeltlich ausgeführt werden.

Die Verrichtungen des Leistungserbringers bei der Anleitung und Beaufsichtigung der mitwirkenden Schüler fielen bei der Beurteilung der gegenüber den Verpflegungsempfängern erbrachten Leistungen im konkreten Fall nicht ins Gewicht, so das FG. Die Verpflegungsempfänger hätten hierfür kein Entgelt bekommen. Auch der Leistungserbringer habe die Anleitungs- und Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Schulprojektes selbst unentgeltlich geleistet.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 16.09.2020, 1 K 1819/18, rechtskräftig

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