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Steuertipp: Vorbehalte in einer Pensionszusage betreffen auch die Pensionsrückstellung

21.03.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/16024

Kann eine Pensionsleistung oder -anwartschaft, die im Rahmen einer Pensionszusage vom Betrieb an die Mitarbeiter gerichtet ist, einseitig vom Arbeitgeber gemindert oder entzogen werden, so ist die von ihm eingerichtete Pensionsrückstellung steuerlich nicht anzuerkennen. Das hat zur Folge, dass der Gewinn des Betriebs erhöht ist und demnach darauf mehr Steuern zu zahlen sind. Nur, wenn solche Vorbehalte "ausdrücklich einen nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere", die Pension also nur in extremen Ausnahmen gemindert werden darf, können sie steuerlich unschädlich sein. (BFH, IV R 21/19) - vom 08.12.2022

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