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Steuertipp: Spekulativgeschäfte dürfen steuerlich unattraktiv gemacht werden
Erzielen private Anleger Verluste aus Termingeschäften (wie zum Beispiel aus Swaps oder Stillhalterpositionen), so dürfen diese nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden. Außerdem nur mit Gewinnen bis zu maximal 20.000 Euro, was auch für die Folgejahre gilt. Diese Einschränkungen seien - trotz Bedenken - verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dem Gesetzgeber stehe es »grundsätzlich frei, spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv zu machen«. (FG Baden-Württemberg, 10 K 1091/23) - vom 29.04.2024