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Steuertipp: Kindergeld - Die Familienkasse ist über Ausbildungsabbruch zu informieren

03.05.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/16919

Erhalten Eltern zu Unrecht Kindergeld, so müssen sie mit Rückforderungen der Familienkasse rechnen. Das gelte auch dann, wenn das Geld bereits bei anderen Sozialleistungen angerechnet wurde. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter Kindergeld für ihre volljährige Tochter bezogen, die eine Berufsausbildung absolvierte. Die Ausbildung wurde wegen der Schwangerschaft der Tochter unter- und später abgebrochen. Dann bekam die junge Frau ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse nicht mit und bezog weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Als die Familienkasse davon erfuhr, forderte sie zu Unrecht bezogenen Gelder zurück - zu Recht. Die die fehlerhafte Auszahlung hatte die Mutter verschuldet. Auch die Tatsache, dass sie mit den Sozialleistungen verrechnet wurden, ändere daran nichts. Nur, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, könnte die Rückzahlung gegebenenfalls erlassen werden. (BFH, III R 16/19) - vom 23.01.2020

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