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Steuertipp: Erbverzicht des Vaters bringt keinen höheren Erbschaftsteuer-Freibetrag für den Sohn

26.11.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/28758

Verzichtet ein Mann zivilrechtlich auf den gesetzlichen Erbteil gegenüber seinem Vater, so hat das nicht zur Folge, dass das Kind des Mannes (hier der Enkelsohn des Erblassers) den Freibetrag geltend machen kann, der im Falle des Todes des Mannes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt nicht der Fiktion des Zivilrechts. Der Verzicht hat für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Vaters die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. (BFH, II R 13/22) - vom 31.07.2024

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