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BdSt NRW Steuerexperte Hans-Ulrich Liebern gibt Tipps
© Katrin Ernst/SoraAI

Steuern sparen beim Fitnessstudio

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 15.08.2025, Hans-Ulrich Liebern

Die Möglichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezugs dar. Dieser Sachbezug ist steuerpflichtig, es sei denn, er bleibt unterhalb der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro. Hier der Tipp vom BdSt-Steuer-Experten Hans-Ulrich Liebern:

Anwendbar ist die 50-EUR-Freigrenze für geringfügige Sachbezüge allerdings nur:

  • wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Fitnessstudios ist. Sogenannte Firmenmitgliedschaften. Direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind den einzelnen Beschäftigten zuzuordnen. Nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die Beschäftigten aufzuteilen, die das Fitnessangebot tatsächlich angenommen haben. Unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmenden anfallende Kosten sind hingegen auf alle Arbeitnehmenden zu verteilen, denen der Arbeitgeber eine Teilnahmeberechtigung einräumt. Einmalige Kosten für einen bestimmten Zeitraum sind gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen.
    Wurde kein bestimmter Zeitraum vereinbart, ist eine gleichmäßige Verteilung auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung vorzunehmen. Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei denjenigen Beschäftigten, die das Angebot für die Firmenfitness angenommen haben. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist ein etwaiger Eigenanteil der Arbeitnehmer abzuziehen.
    Beispiel:
    Wenn der Arbeitgeber 65 Euro monatlich für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft zahlt und der Arbeitnehmer 20 Euro Eigenanteil leistet, beträgt der geldwerte Vorteil 45 Euro. Dieser liegt unter der Freigrenze und bleibt als Sachbezug steuerfrei.
     
  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld einen Gutschein über maximal 50 Euro überreicht.

De Erstattung von Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudios durch den Arbeitgeber stellt eine zweckgebundene Geldleistung dar und gilt somit nicht als Sachbezug. In diesem Fall liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

Vorsicht: Bei der Sachbezugsfreigrenze handelt es sich um eine monatliche Grenze, die alle Sachzuwendungen des jeweiligen Monats einschließt.

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