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Rente: In bestimmten Fällen keine unzulässige doppelte Besteuerung

28.10.2021, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/4065

Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Einkommensteuergesetz (EStG) ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge. Dies hält der Bundesfinanzhof (BFH) unter Verweis auf seine Urteile vom 19.05.2021 (X R 33/19 und X R 20/19) in einem Eilverfahren fest.

Der Vergleich des relativen Anteils von Renten-Entgeltpunkten, die aus versteuerten Beiträgen erdient sind (§ 63 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stelle keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar, heißt es in dem Urteil weiter.

Die 1954 geborene Antragstellerin bezieht seit 2018 eine Altersrente. Das Finanzamt (Antragsgegner) besteuerte die Rente für das Streitjahr 2019 dergestalt, dass es vom Jahresbetrag (31.944 Euro) den gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG steuerfreien Teil der Rente von 7.667 Euro (24 Prozent) und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abzog.

Über den Einspruch, mit dem die Antragstellerin eine doppelte Besteuerung ihrer Altersrente beanstandete, hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab. Hiergegen ging die Antragstellerin vor dem Finanzgericht und dem BFH erfolglos vor.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.08.2021, X B 53/21 (AdV)

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