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Rechtstipp: Sozialhilfe - Kinderzuschlag gibt's grundsätzlich nur für Erwerbsfähige
Lebt eine Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder mit diesen und ihrem Ehemann in einem Haushalt und beziehen beide Elternteile Renten wegen voller Erwerbsminderung (bei einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden), so muss die Familienkasse der Agentur für Arbeit den »Kinderzuschlag« nicht zahlen. Denn beide Elternteile sind wegen der mangelnden Erwerbsfähigkeit nicht leistungsberechtigt. Für den Bezug des Kinderzuschlags ist es aber Voraussetzung, hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. Fehle diese Hilfebedürftigkeit, so könne auch kein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehen. (BSG, B 7/14 KG 1/21 R)