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Rechtstipp: Ein Handgel mit Alkohol ist kein "Kosmetikprodukt"
Bietet eine Drogeriemarktkette unter der Bezeichnung »Reinigungs-Handgel« sowie »Reinigendes Handgel« drei Produkte einer Eigenmarke als »Kosmetikprodukt« an, obwohl die Produkte mit Hauptbestandteil Alkohol eigentlich eine Zulassung nach der Biozid-Verordnung der Europäischen Union benötigen, so darf die Kette die Gele nicht weiter in Umlauf bringen. Das gelte auch dann, wenn in den Reinigungsgels jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten ist und Verbraucher nicht den Eindruck hätten, es handele sich um ein Biozid-Produkts. Der Unterschied zwischen einem Biozid-Produkt und einem kosmetischen Mittel richtet sich nach einem »abstrakt-objektiven Maßstab«. Bei den Reinigungsgelen der Drogeriemarktkette sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Behältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Insgesamt gehe der Verbraucher deswegen nicht von einem Kosmetikprodukt aus. (VwG Karlsruhe, 3 K 2412/22) – vom 18.09.2024