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Rechtstipp: Airbnb wird nicht von der Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt
Hat ein Mieter ein Zimmer seiner Wohnung immer wieder für kurze Zeiträume an Touristen über die Plattform »Airbnb« vermietet, ohne dafür die Genehmigung des Vermieters eingeholt zu haben, so darf ihm der Mietvertrag gekündigt werden, wenn er die Vermietungen trotz des Hinweises durch den Vermieter nicht unterlässt. Diese Art der Vermietung sei nicht von der allgemeinen Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. (AmG Hamburg, 21 C 17/23) - vom 29.08.2023