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Rik Steinheuer

OVG urteilt ganz im Sinne der Gebührenzahler und bestätigt BdSt-Rechtsauffassung

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 17.05.2022, Bärbel Hildebrand

Riesiger Erfolg: Entlastung für Gebührenzahler! Hausbesitzer und Mieter in NRW können sich freuen.

 

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick ist rechtswidrig. Damit entschied das Oberverwaltungsgericht NRW heute zugunsten eines Gebührenzahlers, dessen Klage der Bund der Steuerzahler als Musterprozess unterstützt hat. Die konkrete Berechnung führte laut Gericht dazu, dass das Gebührenaufkommen unzulässigerweise die Kosten der Abwasserbeseitigungsanlagen übersteigt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

Entlastung für die Gebührenzahler: Die Kommunen dürfen bei der Kalkulation ihrer Abwassergebühren nur die Zinsen der letzten zehn Jahre zugrunde legen und müssen, wenn sie vom Wiederbeschaffungszeitwert abschreiben, die realen Zinsen berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung im Musterprozess des Bundes der Steuerzahler NRW hat das Oberverwaltungsgericht NRW seine bisherige Rechtsprechung geändert. "Die Richter teilen voll und ganz unsere Auffassung", erklärt Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt NRW. "Abwassergebühren sind dazu da, die kommunale Abwasserbeseitigung sicherzustellen - und nicht, auf Kosten der Gebührenzahler satte Gewinne abzuschöpfen."

Das Musterverfahren (Az. 9 A 1019/20) bezog sich auf die Klage eines Gebührenzahlers aus Oer-Erkenschwick, der die Abwassergebühren der Stadt für zu hoch hielt. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht nun an.  

Die Entscheidung bedeutet, dass jetzt alle Kommunen, die ihren kalkulatorischen Zinssatz aus dem Durchschnitt der vergangenen 50 Jahre berechnet und zusätzlich einen Aufschlag genommen haben, ihre Zinssätze neu berechnen müssen. Zur Einordnung: Oer-Erkenschwick hat bisher einen Zinssatz von 6,52 %. Das Oberverwaltungsgericht hält dagegen einen Zinssatz von nur 2,42 % für angemessen. Zudem dürfen Kommunen, die vom Wiederbeschaffungszeitwert abschreiben, nicht den Nominalzinsssatz ansetzen, weil er ebenso wie der Wiederbeschaffungszeitwert selbst bereits die Inflation berücksichtigt. Ein doppelter Inflationsausgleich ist aber nicht zulässig.

Gebührenzahler, deren aktueller Abwassergebührenbescheid noch nicht rechtskräftig ist, werden von der Entscheidung für das Jahr 2022 profitieren. Sofern die Gebühren in der jeweiligen Kommune aufgrund der rechtswidrigen Abwassergebührenkalkulation ebenfalls erhöht sind, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der den Gebührenbescheiden zugrunde liegenden Satzung. Dies führt zur Aufhebung der Bescheide. Wer jetzt noch einen Gebührenbescheid bekommt oder kürzlich bekommen hat, sollte daher unbedingt Widerspruch einlegen und auf die Entscheidung des OVG verweisen.

Viele Kommunen haben die zahlreichen Widersprüche der Bürger unter Bezug auf die Rechtsprechung von 1994 zurückgewiesen. In diesen Fällen profititieren nur Bürger, die gegen die Widerspruchsbescheide Klage beim Verwaltungsgericht erhoben haben. Dies zeigt wieder einmal das bürgerunfreundliche Verhalten der Kommunen. Auf Kosten der Gebührenzahler haben sie nun viele Jahre Gebührenüberschüsse erzielt und dem Haushalt zugeführt. In zahlreichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde dann durch die Kommunen abgeholfen, weshalb es bislang nicht durch eine Überprüfung der Rechtsprechung von 1994 kommen konnte. Die Hartnäckigkeit des Klägers und des Bundes der Steuerzahlers NRW haben sich nun endlich ausgezahlt. Ein guter Tag für alle Gebührenzahler in NRW.

Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, zum aktuellen Urteil.

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