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Musterprozess gegen zu hohe Zinssätze - BdSt NRW ruft zu Widerspruch auf

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 01.02.2021, Janine Bergendahl

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW unterstützt einen Musterprozess gegen zu hohe Zinssätze bei der Berechnung der Abwassergebühren. Neben der beklagten Stadt Oer-Erkenschwick legen weitere 60 Kommunen in Nordrhein-Westfalen den höchsten zulässigen Zinssatz von 5,42% ihren Kalkulationen zugrunde. Diesen Satz hält der BdSt NRW für realitätsfern und ruft alle Bürger auf, gegen ihren Abwassergebührenbescheid 2021 Widerspruch einzulegen.

Gegen überhöhte Abwassergebühren wegen zu hoher Zinssätze bei der Kalkulation der Gebühren führt ein Mitglied des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) einen Prozess, der inzwischen in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig ist. „Wir halten den Zinssatz, den die beklagte Stadt Oer-Erkenschwick ihrer Gebührenberechnung zugrunde legt, ebenfalls für zu hoch und unterstützen dieses Verfahren als Musterprozess für alle Gebührenzahler“, sagt Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt NRW. 

Der Bund der Steuerzahler NRW ruft alle Gebührenzahler im Land auf, gegen ihre Bescheide über die Abwassergebühren 2021 Widerspruch einzulegen und appelliert an die Städte und Gemeinden, die Bearbeitung der Widersprüche bis zum Urteil auszusetzen.

Was ist nun die Krux bei der Kalkulation der Abwassergebühren? Die Kommunen haben Geld investiert, um Kanäle und Kläranlagen zu bauen. Für dieses Geld, das so genannte Eigenkapital, dürfen sie in der Kalkulation der Abwassergebühren einen Zinssatz berechnen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist ein Zinssatz bis zu 5,42 % für das Jahr 2021 zulässig. „Das ist in der anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase völlig realitätsfern“, kritisiert Steinheuer. In vielen Orten führt das, zusammen mit einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten, zu höheren Gebühren als nötig. 

61 Städte und Gemeinden berechnen ihre Abwassergebühren anhand der zulässigen Höchstgrenze von 5,42 %. Es handelt sich um folgende Kommunen:

Ahaus, Aldenhoven, Anröchte, Bad Honnef, Bad Oeynhausen, Bad Salzuflen, Bad Sassendorf, Bergisch Gladbach, Bergneustadt, Blomberg, Bönen, Brüggen, Brühl, Delbrück, Dormagen, Düren, Düsseldorf, Emmerich, Erkrath, Euskirchen, Geilenkirchen, Geseke, Goch, Grefrath, Hagen, Haltern, Heimbach, Herzogenrath, Hilden, Holzwickede, Issum, Jülich, Kaarst, Kalkar, Kalletal, Kerpen, Korschenbroich, Krefeld, Kreuzau, Ladbergen, Langenfeld, Leverkusen, Lippetal, Meerbusch, Menden, Monheim, Neukirchen-Vluyn, Neunkirchen, Niederzier, Oer-Erkenschwick, Porta Westfalica, Rees, Rietberg, Schermbeck, Schwerte, Siegburg, Stolberg, Übach-Palenberg, Waltrop, Wesel, Wickede.

„Die Bürger aus diesen Kommunen sollten gegen ihren aktuellen Abwassergebührenbescheid Widerspruch einlegen“, empfiehlt Steinheuer. Wenn die Kommunen nach einem Urteil im Musterprozess ihre Kalkulationen überarbeiten müssen, wirken sich diese Änderungen bei den Gebührenzahlern erst in Zukunft aus. Wer jetzt schon profitieren möchte, sollte also Widerspruch einlegen. Wichtig: Trotzdem müssen die Abwassergebühren zunächst in voller Höhe gezahlt werden! 

Ein Widerspruchsformular stellt der Bund der Steuerzahler NRW in seinem Internetauftritt zum kostenlosen Download bereit: www.steuerzahler.de/nrw/abwasser 

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