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Landesregierung verhindert Gebührensenkung

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 04.01.2023, Markus Berkenkopf, [email protected]

Mit ihrem Gesetzentwurf zu Abschreibungen und kalkulatorischer Verzinsung bei den Abwassergebühren versucht die Landesregierung, das Rad zurückzudrehen und die rechtliche Situation vor dem OVG-Urteil vom 17. Mai 2022 wiederherzustellen. So lautet die Kritik des Bundes der Steuerzahler NRW in einer Landtagsanhörung.

Bisher nutzen viele Kommunen die Gelegenheit, um mit überhöhten Gebühren Überschüsse zu erwirtschaften, die sie dem städtischen Haushalt zuführen. So stopfen sie mit dem Geld der Gebührenzahler ihre Haushaltslöcher. Diese Praxis hat das OVG eindeutig abgelehnt. Der BdSt NRW kritisiert, dass die Landesregierung die neue Rechtsprechung jetzt unterlaufen will.
Umfassende Rechtsprechung
Im nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz sind bislang nur rudimentäre Regelungen zu Abschreibungen und kalkulatorischer Verzinsung enthalten. Es bedurfte seit jeher einer umfassenden Rechtsprechung, um zahlreiche Fragen zu klären. Das vielbeachtete Abwasser-Urteil vom Mai 2022 (Az. 9 A 1019/20) des NRW-OVG macht klar, wie die Kommunen die Kalkulation der Abwassergebühren vornehmen sollen. Das Gericht bricht mit seiner bisherigen Rechtsprechung, was dazu führt, dass die Verbraucher entlastet würden. Die neue Rechtsprechung in aller Kürze:
Die Kommunen können als Abschreibungsbasis weiterhin zwischen dem (niedrigeren) Anschaffungs- und dem (höheren) Wiederbeschaffungszeitwert wählen.
Wählen sie den Wiederbeschaffungszeitwert, dürfen sie bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitas nur noch eine Realverzinsung (Nominalzinssatz abzüglich Inflation) ansetzen. 
Nur bei einer kalkulatorischen Abschreibung nach Anschaffungswerten ist weiterhin eine kalkulatorische Nominalverzinsung des Fremd- und Eigenkapitals zulässig.
Zur Ermittlung des Nominalzinssatzes dürfen die Kommunen nur noch auf den zehnjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ohne Zuschlag abstellen. Bis jetzt galt der 50jährige Durchschnitt, plus eines Aufschlags von 0,5 Prozentpunkten.
Ziel und Zweck der Abwassergebühren muss laut OVG sein, den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen dauerhaft zu sichern – nicht mehr und nicht weniger. 
Dieser neuen Rechtsprechung folgt der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21. September 2022 (Landtagsdrucksache 18/997) nicht, wie der BdSt NRW hervorhebt: 
Der Gesetzentwurf stellt auf den 30jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ab, um den Nominalzinssatz zu ermitteln. Offensichtlich muss wieder einmal die Nutzungsdauer der technischen Einrichtungen und Anlagen „herhalten“.
Die verwendeten Begriffe sind vielfach unklar. Ist das „betriebsnotwendige Kapital“, das künftig zu den ansatzfähigen Kosten zählen soll, dasselbe wie das bisher „aufgewandte Kapital“? Was ist unter „fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ zu verstehen? Die im Gesetz und in der Begründung genutzten Begriffe dürften eher Verwirrung stiften. Möglicherweise beabsichtigt der Gesetzgeber genau dies.
Die Abschreibungen sollen laut Gesetzentwurf nach der Neuregelung auf das „betriebsnotwendige Anlagevermögen“ erfolgen. Es bleibt bei einem Wahlrecht zwischen Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungszeitwerten. Außerdem werden die Abschreibungsmöglichkeiten erweitert und außerplanmäßige Abschreibungen für abgängige Anlagegüter ermöglicht. Beide Varianten führen grundsätzlich zu einer Steigerung des Gebührensatzes.
Die geplante Neuregelung stellt keineswegs sicher, dass die Finanzmittel „im System Abwasser“ bleiben, wie es das Gericht berechtigterweise gefordert hat, weil es dem Grundsatz der Kostendeckung bei Benutzungsgebühren entspricht und Gewinne verbietet. Mit einer gesetzlichen Klarstellung, dass aus dem Gebührenhaushalt keine Abführungen an den Kernhaushalt erfolgen dürfen, wäre eine Kapitalerhaltung zum dauerhaften Betrieb der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen gesichert. Alternativ würde eine Unterfinanzierung innerhalb der durch (kostendeckende) Gebühren zu finanzierenden Einrichtung offenbart. Genau diese dauerhafte Betriebsfähigkeit mit auskömmlicher Finanzierung betont das OVG NRW. Eine gesetzliche Neuregelung muss sich an den Maßstäben des OVG NRW orientieren. Sie muss auch die Klarstellung enthalten, dass die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung nicht auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgen darf.

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