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Ja zu höherer Pendlerpauschale!

Top News 18.12.2023

BdSt fordert Anstieg auf 45 Cent ab dem 1. Kilometer

Richtig und überfällig: Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt das aktuelle Bekenntnis aus der Politik zur Pendlerpauschale und ihrer Anhebung. In diesem Sinne hatte sich SPD-Parteichef Lars Klingbeil allgemein geäußert. Der BdSt wird konkret: Als Richtgröße schlagen wir eine Erhöhung der Entfernungspauschale von derzeit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer auf mindestens 45 Cent vor – und zwar gleich ab dem 1. Fahrtkilometer! Die Anhebung halten wir für geboten, weil die Entfernungspauschale seit Jahren nicht genügend an die gestiegenen Preise angepasst worden ist.

Fakten zur Pendlerpauschale: Wichtige steuerrechtliche Regelung

  • Der BdSt macht noch einmal deutlich, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine wichtige steuerrechtliche Regelung handelt, um die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof haben immer wieder die Erforderlichkeit des steuerlichen Abzugs für Fahrtkosten zur Arbeit herausgestellt. Millionen Berufspendler sind auf ihr Auto angewiesen. Sie können wegen fehlender Infrastruktur nicht auf die Bahn oder den Öffentlichen Personennahverkehr ausweichen. Sie können aber auch nicht näher an ihren Arbeitsort oder in die Stadt ziehen. Deshalb ist es richtig, dass der Staat ihnen einen Teil der hohen Pendlerkosten abnimmt. Vor diesem Hintergrund es richtig, dass die Bundesregierung im Subventionsbericht klarstellt, dass es sich bei der Entfernungspauschale nicht um eine Subvention handelt.
  • Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip müssen die Kosten des PKW je gefahrenem Kilometer für die Einnahmenerzielung steuerlich berücksichtigt werden. Dies erfolgt bei der aktuellen Entfernungspauschale schon teilweise. Die tatsächlichen Kosten liegen aber um ein Vielfaches höher, als es die Pauschale suggeriert.
  • Der ADAC ermittelt jährlich die Kilometer-Kosten – diese steigen regelmäßig an. Die Entfernungspauschale berücksichtigt zudem nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Je gefahrenem Kilometer hin und zurück beträgt sie also weniger als die Hälfte der effektiven Kosten.

BdSt zum Bundesreisekostengesetz

Für Beschäftigte, die beruflich bedingt auswärts unterwegs sind, wird die Wegstreckenentfernung in Form der Kilometerpauschale berücksichtigt. Diese kann entweder als Werbungskosten oder als steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden und beträgt maximal 30 Cent je gefahrenem Kilometer. Auch für Reisen bei auswärtigen Tätigkeiten sind die Kosten entsprechend gestiegen. Dementsprechend sollte das Bundesreisekostengesetz ebenfalls angepasst werden. Die Kilometerpauschale sollte auch auf 45 Cent je gefahrenen Kilometer angehoben werden.

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