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Grundsteuermodell anpassen
Gesplittete Hebesätze sind kurzfristiger Rettungsversuch einer verkorksten Reform
Die Koalitionsfraktionen haben in der vergangenen Woche in der Landtagssitzung den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, der bei der Grundsteuer differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke und Nicht-Wohngrundstücke ermöglichen soll (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt, LT-Drs. 8/4588).
Der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e.V. nimmt dazu folgende Anmerkungen und Einschätzungen vor:
Im Vorfeld der im 4. Quartal 2024 anstehenden Hebesatzentscheidungen der Kommunen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform, zeichnen sich erhebliche Belastungsverschiebungen ab. Das bisherige Recht sieht einen einheitlichen Hebesatz bei Wohn- und Nicht-Wohngrundstücken vor. Sofern das bisherige Grundsteueraufkommen erhalten bleiben soll und es bei einem einheitlichen Hebesatz bleibt, würden sich sinkende Grundsteuern für Gewerbegrundstücke und steigende Belastungen für Wohngrundstücke ergeben.
Die jetzt insbesondere in größeren Städten entstandene Situation ist misslich, aber letztlich hausgemacht. Das Land hat nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2018 das neue Bundesmodell bei der Grundsteuer ohne Änderungen übernommen. Dabei bestand über eine Öffnungsklausel auch die Möglichkeit, ein anderes Modell zu wählen oder das Bundesmodell zu modifizieren. Diese Entscheidung hat der BdSt Sachsen-Anhalt sehr bedauert und kritisiert, weil das Bundesmodell schon sehr früh gravierende Mängel zeigte. Seine verfassungsrechtlichen Zweifel lässt der BdSt inzwischen gemeinsam mit dem Verband Haus und Grund durch ausgewählte Musterprozesse gerichtlich überprüfen.
Bis zu es zu einem erneuten Urteil beim Bundesverfassungsgericht kommt, werden aber wahrscheinlich noch ein paar Jahre vergehen. Aus praktischer Sicht ist es auch für eine mögliche Anpassung der Steuermessbeträge zu spät, da die Finanzverwaltung kaum in der Lage sein dürfte, in extrem kurzer Zeit neue Steuerbescheide zu erstellen.
Es muss im Interesse der Steuerzahler und der Kommunen sichergestellt werden, dass die Grundsteuer möglichst gerecht erhoben werden kann. Deshalb sollte der Landesgesetzgeber den Städten und Gemeinden in Sachsen-Anhalt über die Öffnungsklausel zügig ermöglichen, gesplittete Hebesätze für privat und gewerblich genutzte Grundstücke einzuführen. Auf diese Weise wird die Verantwortung und die Diskussion zwar auf die ohnehin schon stark belasteten Kommunen verlagert. Dies stellt aber aus BdSt-Sicht in der gegenwärtigen Situation die sachgerechteste Lösung dar. Es muss zwingend verhindert werden, dass sich das Wohnen zusätzlich verteuert. In diesem Zusammenhang appelliert der BdSt auch an die politisch versprochene Aufkommensneutralität, die ohne Wenn und Aber eingehalten werden muss. Dies verlangt von den Kommunen, die notwendige Transparenz und Ehrlichkeit gegenüber den Bürgern, welcher Hebesatz aufkommensneutral wäre. Unser Landesverband sieht es als kritisch an, dass die Kommunen als Maßstab für die Aufkommensneutralität in der Regel das Jahr 2024 zugrunde legen. Damit bleiben bereits seit 2018 (Entscheidung Bundesverfassungsgericht) im Einzelfall vorgenommene Steuererhöhungen unberücksichtigt.
Die Lösung der gesplitteten Hebesätze ist nach Auffassung des Landesverbandes nur ein kurzfristiger Rettungsversuch einer im Grunde verkorksten Reform. Spätestens nach dem nächsten Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Grundsteuer, sollte die Politik endlich grundsätzlich über Alternativen zur Grundsteuer nachdenken, die auch den sehr hohen bürokratischen Aufwand für ein vergleichsweise geringes Steueraufkommen eindämmen.