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BFH
© "Wikimedia Commons / Rufus46 - CC BY-SA 3.0"

Erfolg vor dem BFH: Keine Steuer auf fiktive Gewinne

Top News 20.02.2026

Ein wichtiger Erfolg für viele Anleger – und für den Einsatz des Bund der Steuerzahler Deutschland: Der Bundesfinanzhof hat am 25. November 2025 im Verfahren VIII R 15/22 entschieden, dass sogenannte „fiktive Gewinnüberhänge“ nicht einfach besteuert werden dürfen, wenn tatsächlich ein Verlust entstanden ist.

Was technisch klingt, hatte für betroffene Steuerzahler ganz reale Folgen. Durch die Investmentsteuerreform 2016 konnte es passieren, dass Anleger trotz eines realen Verlusts am Ende steuerpflichtige Erträge ausweisen mussten – rein rechnerisch, nicht wirtschaftlich. Kurz gesagt: Es drohte eine Besteuerung von Gewinnen, die es so nie gegeben hat.

Der Bund der Steuerzahler unterstützte die Musterklage gegen diese Praxis. Nachdem das Finanzgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, brachte erst die Revision vor dem Bundesfinanzhof die Wende. Das höchste deutsche Steuergericht stellte klar, dass die Teilfreistellungsregelung bei Aktienfonds in bestimmten Übergangsfällen nicht angewendet werden darf, wenn der rechnerische Verlust allein auf überhöhten fiktiven Anschaffungskosten beruht.

Damit ist ein Stück mehr Steuergerechtigkeit erreicht. Für betroffene Anleger bedeutet das konkret: Verluste werden künftig nicht mehr künstlich gekürzt, wenn dadurch lediglich ein fiktiver Gewinnüberhang entstehen würde

Der Musterfall im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Fondsanteile zu historischen Anschaffungskosten von 54.029 Euro erworben. Zum 31. Dezember 2017 wurden diese Anteile aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung steuerlich so behandelt, als seien sie zu einem fiktiven Wert von 58.318 Euro veräußert worden. Daraus ergab sich rechnerisch ein fiktiver Gewinn von 4.289 Euro.

Im Jahr 2018 wurden die Anteile tatsächlich für 52.825 Euro verkauft. Ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 ergab sich ein Verlust von 5.493 Euro. Nach Anwendung der gesetzlichen Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds wurde dieser Verlust jedoch nur teilweise berücksichtigt.

In der Folge verblieb ein steuerpflichtiger Gewinnüberhang von 444 Euro – obwohl der Anleger insgesamt real einen Verlust von 1.204 Euro erlitten hatte.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass der Verlust insoweit vollständig zu berücksichtigen ist, wie er auf der Differenz zwischen historischen und fiktiven Anschaffungskosten beruht. Im Musterfall durfte der Verlust daher bis zur Höhe von 4.289 Euro ungekürzt abgezogen werden. Nur der darüber hinausgehende Verlustanteil unterliegt weiterhin der Teilfreistellung.

Hintergrund – Die steuerliche Übergangsregelung

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 wurde das Besteuerungssystem für Publikumsfonds grundlegend umgestellt. Das bisherige semitransparente System wurde aufgegeben und durch ein neues Modell ersetzt, das auf einer getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern beruht.

Um ein Nebeneinander von altem und neuem Recht zu vermeiden, schuf der Gesetzgeber in § 56 InvStG eine Übergangsregelung. Danach wurden sämtliche Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 steuerlich fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 unter dem neuen Recht erneut angeschafft. Dadurch entstanden zwei Berechnungsebenen: ein fiktiver Gewinn oder Verlust bis Ende 2017 und ein weiterer Gewinn oder Verlust für die Zeit ab 2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung.

Für Aktienfonds gilt grundsätzlich eine Teilfreistellung von 30 Prozent nach § 20 InvStG. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass diese Teilfreistellung nicht angewendet werden darf, soweit der Verlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 über den historischen Anschaffungskosten liegen. In diesen Fällen ist der Verlust ungekürzt zu berücksichtigen, um eine Besteuerung rein fiktiver Gewinnüberhänge zu vermeiden.

Die Entscheidung stärkt die Position der Anleger deutlich und zeigt, dass sich rechtliche Klärung im Zweifel lohnt. Wer vergleichbare Konstellationen in seinem Steuerbescheid findet, sollte prüfen lassen, ob die BFH-Rechtsprechung auf den eigenen Fall anwendbar ist.

 

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