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Doppelbesteuerung der Rente: Zwei Urteile – zwei Niederlagen – ein Sieger

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 02.06.2021, Liebern

Der Bundesfinanzhof hat am 31. Mai seine beiden mit Spannung erwarteten Urteile zur Rentenbesteuerung verkündet. Einen Kläger haben wir als Bund der Steuerzahler im Rahmen eines Musterprozesses unterstützt, der andere Kläger ist Mitglied im Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Obwohl beide Kläger mit ihrer Revision vor dem Bundesfinanzhof scheiterten, haben die Urteile zur Folge, dass sich der Steuergesetzgeber spätestens nach der Bundestagwahl im September mit der Rentenbesteuerung erneut befassen muss. Dies ist ein Erfolg für die derzeitigen und zukünftigen steuerzahlenden Rentner. 

In einem der beiden Fälle wurde vom Bundesfinanzhof eine rechnerische Doppelbesteuerung ermittelt. Sie hatte allerdings keine Auswirkung auf den positiven Ausgang des Verfahrens, da durch die Anwendung der Öffnungsklausel für Beiträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt wurden, der Steuerzahler bessergestellt wird als bei der ermittelten Doppelbesteuerung.

Was hat der Bundesfinanzhof konkret entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat genau aufgezeigt, wie eine mögliche Doppelbesteuerung ermittelt wird. Dabei hat er viele Annahmen, die das Bundesfinanzministerium bei der Berechnung für die Ermittlung der Doppelbesteuerung angesetzt hat, verworfen. So werden sowohl das steuerfreie Existenzminimum, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, der Werbungskostenpauschbetrag von 102 € und der Sonderausgabenpauschbetrag nicht dem steuerfreien Abteil der Rente zugeschlagen.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente bei verheirateten Steuerzahlern auch den Bezug einer Witwenrente mit einbezogen. Zudem werden die vor Beginn des Alterseinkünftegesetzes eingezahlten Beiträge, also vor 2005, gleichrangig mit allen anderen Sozialversicherungsbeiträgen errechnet, aber vorrangig vor den weiteren Vorsorgeaufwendungen wie Haftpflicht-, Unfall- oder Lebensversicherungsbeiträgen behandelt. 

Es müssen zwei Zahlen ermittelt werden, die dann gegenübergestellt werden. Ist die Summe der aus versteuertem Einkommen eingezahlten Beiträge höher als der steuerfreie Anteil der Rente liegt eine Doppelbesteuerung vor. Zur genauen Berechnung gibt es einen weiteren Artikel in diesem News-Letter.

Wer kann betroffen sein?

  • Rentner, die jetzt oder in der Zukunft in Rente gehen.

  • Zudem vorrangig ledige Männer aufgrund der niedrigen Lebenserwartung

  • In der Mehrzahl Selbständige, da diese sämtliche Beiträge ohne Zuschüsse eingezahlt haben

Was schlägt der Bund der Steuerzahler konkret vor

  1. Die Übergangsfrist bis zur vollständigen steuerlichen Erfassung der Rentenbezüge muss bis 2060 oder 2070 verlängert werden

  2. Die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Rente muss neu festgesetzt werden, auch für Bestandsrentner

  3. Zukünftige Rentenerhöhungen dürfen auch nur mit dem Besteuerungsanteil berechnet werden

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