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Der Bund der Steuerzahler informiert zur Betriebsrente 2022

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 07.01.2022

Arbeitgeber-Beteiligung wird Pflicht bei Entgeltumwandlung

Bereits seit dem 1. Januar 2019 hat der Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorgeverträgen im Rahmen einer Entgeltumwandlung in der Regel einen Pflichtzuschuss von 15 Prozent zu leisten. Alle Altverträge mit Abschluss bis 31. Dezember 2018 blieben davon zunächst verschont, jedoch endete mit dem 31. Dezember 2021 nun die Übergangsfrist.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersrente anzubieten. „Aber die Arbeitnehmer können freiwillig Teile ihres Bruttogehalts in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), meist in eine Direktversicherung, einzahlen – die sog. Entgeltumwandlung‘‘, informiert der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Ab dem 1. Januar 2022 müssen nun auch alle Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, deren Arbeitnehmer Verträge über eine Gehaltsumwandlung zugunsten der betrieblichen Rente bereits vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen haben.

Bei einer Gehaltsumwandlung muss der Arbeitgeber nunmehr 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Also maximal in Höhe der eingesparten Beiträge.

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat jeder Angestellte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dazu zählen alle Arbeitnehmer: unbefristet oder befristet angestellte Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, sowie auch Geschäftsführer. Der Arbeitnehmer bestimmt den monatlichen Beitrag, welcher vom Bruttogehalt abgezogen und in den entsprechenden Versorgungsvertrag eingezahlt wird. Die Höhe ist aber begrenzt auf maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West. Durch das Sinken der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im Zuge der Corona-Krise um 0,34 Prozent wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG West) im Jahr 2022 reduziert. Der maximale Betrag sinkt im Jahr 2022 von 3.408 Euro auf 3.384 Euro.

Zum Thema Entgeltumwandlung informiert der BdSt INFO-Service Nr. 26 „Entgeltumwandlung – Arbeitgeber muss Zuschuss leisten" ausführlich. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter www.steuerzahler.de abrufbar oder können unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 kostenlos bestellt werden.

 

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