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Artikeldienst 8/2020

Presseinformation 06.08.2020

Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim nicht bei der Steuer absetzbar

Handwerkerbonus lässt sich aber nutzen! 

Gerichts- und Anwaltskosten, die auf Grund von Baumängeln am Eigenheims entstehen, können nicht bei der Steuer abgesetzt werden, so ein aktuelles Urteil aus Rheinland-Pfalz. Die Handwerkerkosten für die Beseitigung der Schäden sind aber ggf. abziehbar.

Wird um Baumängel rund ums private Eigenheim bei Gericht gestritten, fallen schnell hohe Anwalts- und Gerichtskosten an, denn meist sind die Streitwerte erheblich. Dennoch lassen sich diese Kosten prinzipiell nicht als außergewöhnliche Kosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.  

Geklagt hatten Eheleute, die ein Bauunternehmen mit der Errichtung ihres Zweifamilienhauses beauftragt hatte. Die Eheleute warfen der Firma gravierende Planungs- und Ausführungsfehler vor. Wegen der Streitigkeiten fielen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i. H. v. rund 13.700 Euro an. Diese Ausgaben wollten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und verwiesen dabei auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation. Das lehnte das Finanzamt allerdings ab – zu Recht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun bestätigte. Die Richter führten an, dass für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden habe, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. So haben die Kläger während des Bauvorhabens weiterhin ihre Mietwohnung bewohnt, waren beide erwerbstätig und hätten das Grundstück im Notfall auch verkaufen können. Zudem sind solche Aufwendungen nicht außergewöhnlich, denn Baumängel kommen regelmäßig vor, führten die Richter weiter an (Az.: 3 K 2036/19). Das Urteil bestätigt, dass nur in seltenen Fällen Prozesskosten von der Steuer absetzbar sind.

Es sollte aber daran gedacht werden, die Kosten für die Beseitigung der Mängel bei der Steuer geltend zu machen: Kommt das Bauunternehmen nicht für die Beseitigung der Schäden auf und muss auf eigene Kosten von einem anderen Handwerker nachgebessert werden, können diese ggf. als Handwerkerleistung bei der Steuer angesetzt werden. Vorausgesetzt, die Bauherren sind inzwischen in das Haus eingezogen, erläutert der Bund der Steuerzahler. Anerkannt werden dann 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten des Handwerkers. So können bis zu 1.200 Euro im Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Auf Nachfrage des Finanzamtes muss eine entsprechende Rechnung des Handwerkers vorgelegt werden können und es darf nicht bar gezahlt werden

 

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