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Anpassung des Steuerverfahrens an die moderne Kommunikation mit der Finanzverwaltung

Stellungnahmen & Eingaben / Freiberufler / Unternehmen / Arbeitnehmer 10.10.2012

Elektronische Datenübertragung und -verarbeitung setzen sich in Deutschland auch bei der Einkommensbesteuerung immer mehr durch. Das nützt vor allem der Finanzverwaltung. Der Bund der Steuerzahler Deutschland, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mahnen Änderungen im Interesse der Steuerzahler an.

In einer gemeinsamen Eingabe an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und an das Bundesfinanzministerium fordern die Verbände in drei Punkten rasche Änderungen, um entstandene Nachteile für Steuerzahler zu beseitigen.

Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten der Steuerzahler von Dritten. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, Rentenversicherer oder Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der eigentlich Betroffene, der Steuerzahler, bleibt dabei oft völlig außen vor. In einigen Fällen erhält er lediglich eine Information über die Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen tauchen die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid auf. Steuerliche Laien bemerken dies oft gar nicht. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren. Nach Ansicht der Verbände berührt diese Pflicht nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Verbände kritisieren auch die Arbeitspraxis der Finanzämter bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig werden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch elektronisch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge in der Steuererklärung doch zutrafen, wird das Finanzamt den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn eine Abweichung zum Nachteil des Fiskus vorlag. Ein Steuerzahler hätte dagegen Einspruch einlegen müssen, um sein Recht durchzusetzen. Die Verbände fordern deshalb, dass die Finanzämter Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern aufklären müssen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die tägliche Praxis sieht jedoch anders aus, stellen die Verbände fest.

Als Drittes fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung war dies kein Problem. Im heutigen EDV-Zeitalter überlässt der Fiskus die Dateneingabe dem Steuerzahler, der die Daten dann via ELSTER zum Finanzamt überträgt. Hat dieser sich zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, scheidet eine Änderung aus. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern.

In einer Eingabe forderten die Verbände den Gesetzgeber auf, die gebotene Fairness rechtlich wiederherzustellen. Die EDV-Umstellung bei der Einkommensbesteuerung muss auch den Steuerzahlern zugutekommen.

Das BMF hat inzwischen reagiert und eine länderübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt sowie einen detaillierten Bericht zur Problemlage und Lösungsvorschlägen erarbeitet. Die Arbeitsgruppe des BMF greift die in der Eingabe gemachten Vorschläge sehr weitgehend auf. So schlägt die AG eine vereinheitlichte allgemeine Pflicht zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen vor. Danach soll die mitteilungspflichtige Stelle den Steuerzahler über die erfolgte Meldung seiner Daten an die Finanzverwaltung unterrichten. Bislang geschieht das nicht in allen Fällen nach Datenübermittlungen von Dritten, wie beispielsweise Banken und Versicherungen.

In der Unterrichtung soll über die Tatsache der Übermittlung informiert werden und über das Datum der Übermittlung. Der Adressat der Übermittlung ist anzugeben sowie der Gegenstand der Übermittlung aufzunehmen. Zudem wird derzeit eine entsprechende Gesetzesänderung zwischen Bund und Ländern abgestimmt, nach dem die Steuerzahler ein ermessensunabhängiges Auskunftsrecht gegenüber der Finanzbehörde über ihre bereits elektronisch übermittelten und gespeicherten Daten erhalten sollen. Bei Abweichung von den vom Steuerzahler angegebenen Daten in der Einkommensteuererklärung zugunsten der von Dritten gemeldeten Daten sollen die Finanzbehörden aufgrund der Eingabe nochmals explizit darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungstext aufzunehmen ist, sofern eine Anhörung des Steuerzahlers vor der Veranlagung unterbleibt. Dies geschieht derzeit kaum oder nur in allgemeiner Form und erschwert dem Steuerzahler die Kontrolle seines Steuerbescheides bzw. macht diese mitunter nahezu unmöglich. Darüber hinaus soll eine neue Berichtigungsvorschrift für korrigierte und nachträgliche Datenübermittlungen in die Abgabenordnung eingeführt werden, die den spezifischen Erfordernissen der elektronischen Datenübertragungen über Dritte gerecht wird.

In der Stellungnahme der vier Verbände zu dem Bericht werden weite Teile des Berichts begrüßt, eine zügige Umsetzung angemahnt und die weitere Zusammenarbeit auf diesem Problemfeld angeboten. Denn in einigen Bereichen sehen die Verbände weiterhin Konkretisierungs- oder Änderungsbedarf.

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