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Ätzende Flüssigkeit: Darf nicht in Limonadenflasche in Dritten zugänglichem Kühlschrank gelagert werden

04.07.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/10587

Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht in einer unauffälligen Flasche im Kühlschrank eines Ladengeschäftes verwahrt werden, auf den Dritte Zugriff haben. Dies stellt das Landgericht (LG) Köln klar.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, weil er Salmiakgeist aus einer Limonadenflasche getrunken hat. Der Kläger, ein Freund des Beklagten, hatte in der Werkstatt des Beklagten Laptops getestet. Als der Kläger Durst verspürte, nahm er sich eine Flasche aus dem Kühlschrank, der sich hinter der Ladentheke im Küchenbereich befand. Er goss sich die Flüssigkeit aus der Flasche in ein Glas und trank dieses in einem Zug aus. Dabei nahm er nicht wahr, dass es sich bei der Flüssigkeit um Ammoniaklösung unbekannter Konzentration handelte.

Der Beklagte bewahrte das Ammoniakwasser auf, um damit bei Bedarf Handy-Platinen reinigen zu können. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen an der Speiseröhre und im Magen, musste in ein künstliches Koma versetzt werden und erholte sich nur langsam. Er verlangt ein Schmerzensgeld von 18.750 Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten nach einem Getränk gefragt.

Der Beklagte lehnt jede Haftung ab. Er behauptet, er habe die Ammoniaklösung in der Limonadenflasche hinter das Sofa seiner Werkstatt gestellt. Beim Aufräumen der Werkstatt habe sein Praktikant die Flasche ohne sein Wissen in den Kühlschrank gestellt. Der Kläger habe zum Vorfallzeitpunkt bereits drei Nächte wegen des Konsums von Amphetaminen nicht geschlafen und deshalb den beißenden Geruch der Flüssigkeit nicht wahrgenommen. Er habe außerdem gar nicht erst hinter die Ladentheke treten dürfen.

Das LG ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich der erlittenen Schäden aus dem Vorfall in vollem Umfang zusteht. Der Beklagte habe dadurch, dass er mit dem Ammoniak einen gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoff in einer Limonadenflasche gelagert habe, die für andere Personen zugänglich gewesen sei, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Dritte nicht mit der Chemikalie in Berührung kommen. Selbst ein Versteck hinter dem Sofa hätte keinen hinreichenden Schutz geboten. Aufgrund dieser Verkehrssicherungsverpflichtung sei es zu den Gesundheitsbeschädigungen des Klägers gekommen.

Dieser müsse sich allerdings ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Zwar hätten sich die Dämpfe aus der Flasche mit der Ammoniaklösung in der kurzen Zeit, bis er das Glas mit der Lösung getrunken hatte, noch nicht freigesetzt. Dem Kläger sei jedoch aus seiner eigenen Tätigkeit in der Werkstatt des Beklagten bekannt gewesen, womit sich dieser beschäftigt. Vor diesem Hintergrund hätte er nicht ohne ausführliche Prüfung eine farblose, nicht perlende Flüssigkeit aus einer bereits geöffneten und nicht mehr versiegelten Glasflasche mit einem Limonadenetikett trinken dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, um welche Art von Flüssigkeit es sich handelte. Er hätte diese ihm unbekannte Flüssigkeit keinesfalls in einem Zug austrinken dürfen, so das Gericht. Dies gelte umso mehr, als der Kläger aufgrund seines persönlichen Zustandes davon ausgehen musste, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums beeinträchtigt sein könnte.

Ein höheres Mitverschulden sei dem Kläger jedoch nicht anzurechnen. Nach der Vernehmung eines Zeugen sei davon auszugehen, dass engere Freunde des Beklagten sich jeweils selbst am Kühlschrank hätten bedienen dürfen. Es sei auch nicht erwiesen, dass das von dem Kläger konsumierte Amphetamin starken Durst verursacht hätte, sodass dieser zu unvorsichtig geworden sei. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und vergleichbare Urteile herangezogen.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 13.05.2022, 12 O 459/19, nicht rechtskräftig

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