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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung machen bereits für 18-Jährige Sinn.
© AdobeStock/nmann77

Ab 18: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 30.01.2026, Michaela van Wersch

Regelmäßig haben wir beim BdSt NRW Anfragen von Senioren, die sich aufgrund ihres Alters mit dem Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung befassen möchten. Das ist jedoch
nicht nur für Senioren ein wichtiges Thema, sondern für jeden ab dem Erreichen des 18. Lebensjahrs. Und zwar deshalb:

Was passiert, wenn der 18-jähriger Sohn, die eigene Mutter oder der Lebensgefährte plötzlich infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung (vorübergehend) nicht mehr in der Lage ist, die persönlichen Angelegenheiten zu regeln und Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung fehlen? Wer glaubt, dann automatisch selbst einspringen zu können, der irrt: Ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung darf man als Angehöriger keine Entscheidungen treffen!

Das Betreuungsgericht entscheidet

Das Betreuungsgericht muss einen Betreuer, möglicherweise eine fremde Person, bestellen, die sämtliche Entscheidungen in Vermögens- und Gesundheitsfragen trifft. Das Betreuungsgericht einzuschalten, kostet Zeit und Geld. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann dagegen im Notfall sofort und ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts handeln. Ab dem 18. Lebensjahr sind daher beide Dokumente empfehlenswert. Nur so können Sie selbst bestimmen, wer in einem Notfall für Sie handeln und entscheiden darf.

Wer braucht die Vorsorgevollmacht?

Die Empfehlung für eine echte Vorsorgevollmacht gilt ausdrücklich auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Zwar gilt für diese seit dem 1. Januar 2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB), jedoch zeitlich befristet auf sechs Monate und ausschließlich für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit zusammenhängende Verträge. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Notfall stellvertretend für Sie Entscheidungen zu treffen – in gesundheitlichen, finanziellen oder organisatorischen Fragen.

Wichtig: Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, darf das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen. Soll die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gelten, muss dies ausdrücklich geregelt werden. Unter bestimmten Umständen ist der Bevollmächtigte im Erbfall damit auch ohne Erbschein (und die damit verbundenen Kosten) handlungsfähig.

Wie erstellt man die Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich mit den kostenlosen Mustervordrucken etwa des Bundesjustizministeriums oder der Verbraucherzentrale erteilt werden. Eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung kann ratsam sein, wenn der Bevollmächtigte rechtswirksam zum Beispiel auch Immobiliengeschäfte tätigen können soll (öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich, § 29 Grundbuchordnung).

Was ist eine Patientenverfügung?

Neben der Vorsorgevollmacht sollte man auch eine Patientenverfügung haben. Damit bestimmt man selbst, wie die medizinische Versorgung aussehen soll, wenn man dies dem Arzt nicht mehr selbst sagen kann. Dies betrifft z. B. den Fall, dass man ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins im Koma liegen. In einer Patientenverfügung legt man fest, ob man in einem solchen Zustand in Würde sterben oder künstlich am Leben gehalten werden möchten.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen sich. Behandlungswünsche in der Patientenverfügung stellen Anweisungen dar, die vom Vorsorgebevollmächtigten und den behandelnden Ärzten umgesetzt werden müssen. Die rechtliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ist gesetzlich geregelt. 

BdSt-Webinare zur Vorsorge

Der BdSt NRW bietet zu den Themen "Patientenverfügung" und "Vorsorgevollmacht" turnusmäßig Webinare an. Diese sind kompakt und leicht verständlich. Auch Teilnehmerfragen werden am Ende beantwortet. Mehr zu den Webinaren finden Sie hier.
 

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