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Steuer-Experte Hans-Ulrich Liebern, BdSt NRW-Landesgeschäftsführer
© Katrin Ernst/SoraAi

#3 Liebern SteuerTipp: Nachträgliche Erwerbsminderungsrente

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 26.06.2025, Hans-Ulrich Liebern

Bei langer Krankheit eines Arbeitnehmers wird nach der Lohnfortzahlung Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt. In diesem Zusammenhang wird häufig ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Bis zur Bewilligung können einige Monate bzw. Jahre vergehen. 

Die nachträglich ausgezahlte Erwerbsminderungsrente wird dann mit dem bis dahin gezahlten Krankengeld verrechnet. Dabei kommt es zur folgender steuerlichen Behandlung:

  • Die Erwerbsminderungsrente tritt an die Stelle des Krankengeldes. Es erfolgt aber keine Rückabwicklung zwischen Versichertem und Krankenkasse und ein Nachholen der Leistung zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem, sondern eine Erstattung des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse/Arbeitsagentur
  • Die Erwerbsminderungsrente unterliegt damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Nicht maßgebend ist das Jahr, in dem die rückwirkende Zahlung der Rente erfolgt.
  • Nur der Differenzbetrag zwischen ursprünglich gezahltem Krankengeld und dem Erstattungsbetrag bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG) und wird lediglich im Progressionsvorbehalt miterfasst.
  • Soweit über die Verrechnung hinaus rückwirkend eine Erwerbsminderungs-rente gezahlt wird, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr der Zahlung zu versteuern ist, aber mit dem Besteuerungsanteil des Jahres der Bewilligung.
  • Bestandskräftige Steuerbescheide sind wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach Paragraf 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung zu ändern.
     

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