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Steuer News

 

 

Hundesteuer greift auch für Trainings- und Therapiehunde

Auch für Hunde, die der Besitzer in seiner Arbeit als Hundetrainer oder Hundephysiotherapeut einsetzt, muss die Hundesteuer gezahlt werden. Das Verwaltungsgericht Mainz traf diese Entscheidung mit Urteil vom 20.09.2023, Az. 3 K 16/23.MZ. Ein Ehepaar hat Einspruch gegen die Hundesteuer für ihre Hunde eingelegt. Die Hunde dienen der Klägerin als Betriebsmittel bei ihrer Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin und sollten daher nicht der Hundesteuer unterliegen. Die Stadt hatte jedoch zuvor die Hunde besteuert. Der Einspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Steuer, die nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgeht. Das Halten von Hunden zeigt keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters. Es kann nur dann von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung ausgegangen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich oder erheblich erschwert wäre. Die Klägerin habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Das Anbieten von Online-Unterricht, in dem die Klägerin zeigt, wie man artgerecht mit Hunden umgeht, indem sie es an ihren eigenen Tieren demonstriert, ist eine private Entscheidung und ist kein notwendiger Teil des Betriebs. Daher muss für die Tiere die Hundesteuer gezahlt werden.

 

Einspruch einlegen kann sich lohnen

Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2022 eine Statistik veröffentlicht, die zeigt, wie die Einsprüche in den Finanzämtern bearbeitet wurden. Es kamen 2.978.644 Einsprüche herein und 3.256.951 wurden erledigt. Der Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen beträgt Minus 33.549. Am 31.12.2022 waren noch 2.301.492 Einsprüche unerledigt. Ende des Jahres zuvor gab es 2.613.348 unerledigte Einsprüche.

Zahlreiche Einsprüche wurden daher erledigt. Die erledigten Einsprüche lassen sich wie folgt aufschlüsseln: Rücknahmen des Einspruchs erfolgten in 564.294 Fällen (17,3 %), während in 2.084.427 Fällen (64,0 %) Abhilfe geschaffen wurde. Zudem wurden 575.380 (17,7 %) Einspruchsentscheidungen ohne Teil-Einspruchsentscheidungen getroffen und in 9.936 Fällen (0,3 %) Einspruchsentscheidungen mit Teil-Einspruchsentscheidungen. In 22.914 Fällen (0,7 %) wurde der Fall auf andere Weise erledigt. Bei den noch nicht erledigten Einsprüchen befinden sich 1.151.261 Verfahren, die gemäß § 363 AO ausgesetzt oder ruhend sind und somit bisher von den Finanzbehörden nicht abschließend bearbeitet werden konnten. Des Weiteren wurden im Jahr 2022 insgesamt 51.245 Klagen gegen die Finanzbehörden erhoben. Schätzungsweise dürften die unerledigten Einsprüche in diesem Jahr wegen der Grundsteuerbescheide wieder deutlich ansteigen.

 

Festsetzungsverjährung bei Antrag auf Günstigerprüfung

In einem Fall, der vom FG Nürnberg entschieden wurde, reichten die Erben einer Verstorbenen eine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2014 und 2015 ein, um Einkünfte aus Versorgungsbezügen zu erklären. Daneben gab es Kapitalerträge. In beiden Streitjahren beantragten die Kläger die Günstigerprüfung. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2014 und 2015 abgelehnt, da die Festsetzungsfrist abgelaufen war und keine Pflicht zur Abgabe von  Steuererklärungen bestand. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid wurde erfolglos eingelegt. Das Finanzgericht Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 20.07.2023, Az. 8 K 1062/22, dass aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung kein Anspruch besteht, eine Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 durchzuführen. Die dreijährige Anlaufhemmung greife nicht, wenn keine Steuererklärung einzureichen sei. Im vorliegenden Fall besteht keine Pflicht zur Veranlagung, da bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2018 bzw. 2019 keine Veranlagungsgrundlage vorlag.

Das Sächsische FG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 16.11.2017, 6 K 1271/17, klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Anrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hat, sofern seine Kapitaleinkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigen und er einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hat. Aus diesem Grund wurde der oben genannte Fall zur Revision zugelassen.

Steuerzinsen vermeiden

Zinszahlungen auf geschuldete Steuerbeträge durch langwierige Bearbeitungszeiten sind oft ein Ärgernis. Der Zinslauf beginnt i. d. R. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Allerdings ist der Beginn des Zinslaufs wegen der Corona-Pandemie derzeit später. Für das Jahr 2022 ist dies der 01.09.2024. Wer seine Einkommensteuererklärung für 2022 über einen Steuerberater einreicht und damit bis zum Fristende (31.07.2024) wartet, befindet sich schnell im Zinslauf. Steuerpflichtige können die Zinsfestsetzung auf die zu erwartende Steuernachforderung umgehen oder minimieren, indem sie freiwillig eine Zahlung leisten (BFH vom 03.12.2019, Az. VIII R 25/17). Dadurch werden sogenannte fiktive Erstattungszinsen ausgelöst, die im Billigkeitsweg zu einer Reduzierung der Nachzahlungszinsen führen. Eine mögliche Ermittlung der Nachzahlung kann bereits erfolgen, sobald Ihr Steuerberater Ihre Steuererklärung erstellt hat. Ansonsten wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Zinsen selbst bei langen Bearbeitungszeiten des Finanzamtes erhoben werden können. Hierin besteht kein Grund für einen Erlass von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat klargestellt, dass eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls durch das Finanzamt allein nicht geeignet ist, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Gründen der Billigkeit zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber geht bei der Regelung der Nachzahlungszinsen analog von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 15 Monaten für die Erstellung des Steuerbescheids aus. Sollte diese Bearbeitungsfrist überschritten werden, wären Zinsen darüber hinaus als unangemessen anzusehen. Daher ist zu beachten: Wer mit seiner Steuererklärung zu lange wartet und der Steuerberater diese erst am Ende seiner Abgabefrist einreicht, befindet sich bereits nach einem Monat im Zinslauf.

Oktober  
02.10. Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022  Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2022  Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2022  Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2022   (bei Abgabe durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt verlängert sich die Frist für die Erklärungen für 2022 auf den 31.07.2024)
10.10. (13.10.) Lohn- und Kirchensteuer  Solidaritätszuschlag  Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
24.10.** 25.10. / (26.10.)*(27.10.)** Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.10. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
31.10. / 01.11.** Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Ende der Regelabfrage für die Kirchensteuerabzugsmerkmale
10.11. (13.11.) Lohn- und Kirchensteuer  Solidaritätszuschlag  Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.11. (20.11.) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)  Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
24.11. (28.11.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
27.11. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
Hinweise: Die eingeklammerten Daten bei den Steuerterminen bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Bareinzahlungen und Zahlung per Scheck.    * Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens im Laufe des Vortages übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.  Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen.  ** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.