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Genehmigungsvorbehalt oder bloß Anzeige: Der Umgang mit Kassenkrediten

Verschuldung / Kommunalkompass 10.08.2021, Frank Senger

Vor allem in vier Bundesländern sind die Kommunen durch Kassenkredite hoch verschuldet. Negative Spitzenreiter sind Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und das Saarland sowie Sachsen-Anhalt. Am besten stehen Bayern und Baden-Württemberg da. Es zeigt sich: Städte, Gemeinden und Kreisen in Ländern, in denen Kassenkredite genehmigt werden müssen, sind damit deutlich geringer verschuldet als Kommunen in Ländern, in denen sie lediglich angezeigt werden müssen.

Kassenkredite, auch Liquiditätskredite genannt, sollen zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen. In den kommunalen Haushaltsplänen sind dafür regelmäßig Höchstgrenzen definiert. Damit das Problem nicht überhandnimmt, steht in einigen Bundesländern die Aufnahme von Kassenkrediten unter Genehmigungsvorbehalt durch die Kommunalaufsicht. Davon bestehen wiederum Ausnahmen, wenn die Kassenkredite bestimmte Prozentsätze der erwarteten Einnahmen nicht überschreiten. In anderen Bundesländern müssen Gemeinden die Kassenkreditaufnahme lediglich anzeigen.

  • Baden-Württemberg: Genehmigungsvorbehalt (§ 89 Abs. 3 GemO BW)
  • Bayern: Anzeige- bzw. Vorlagepflicht (Art 73 Abs. 2 i. V. m. Art. 65 GO BAY)
  • Brandenburg: Anzeige- bzw. Vorlagepflicht (§ 76 Abs. 2 BbgKVerf)
  • Hessen: Genehmigungsvorbehalt (§ 105 Abs. 2 HGO)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Genehmigungsvorbehalt (§ 52 Abs. 2, 3 KV M-V)
  • Niedersachsen: Genehmigungsvorbehalt (§ 122 Abs. 2 NKomVG)
  • Nordrhein-Westfalen: Anzeige- bzw. Vorlagepflicht (§ 89 Abs. 2 i.  V. m. § 80 Abs. 5 GO NRW)
  • Rheinland-Pfalz: Anzeige- bzw. Vorlagepflicht (§ 105 Abs. 2 i. V. m. § 97 Abs. 2 GemO RP)
  • Saarland: Anzeige- bzw. Vorlagepflicht (§ 94 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 KSVG)
  • Sachsen: Genehmigungsvorbehalt (§ 84 Abs. 3 SächsGemO)
  • Sachsen-Anhalt: Genehmigungsvorbehalt (§ 110 Abs. 2 KVG LSA)
  • Schleswig-Holstein: Anzeige- bzw. Vorlagepflicht (§ 87 i. V. m. § 79 Abs. 2 GO SH)
  • Thüringen: Genehmigungsvorbehalt (§ 65 Abs. 2 ThürKO)

Ob Kassenkredite durch die Kommunalaufsicht genehmigt oder dieser nur angezeigt werden müssen, hat praktische Folgen, die sogar statistisch sichtbar werden. Es besteht ein positiver Zusammenhang zwischen dem Genehmigungsvorbehalt und niedriger Pro-Kopf-Verschuldung an Kassenkrediten. Gleichwohl spielen weitere Faktoren eine Rolle wie etwa die geübte Praxis bzgl. der Kassenkreditaufnahme und den finanziellen Rahmenbedingungen der Kommunen (z. B. Kommunaler Finanzausgleich oder Entschuldungsprogramme).

In Baden-Württemberg betrug die Kassenverschuldung pro Einwohner Ende 2020 nur 57 Euro, in Mecklenburg-Vorpommern 178 Euro und in Sachsen 197 Euro – in diesen Ländern müssen Kassenkredite genehmigt werden. Demgegenüber sind die Kommunen in Ländern ohne Genehmigungsvorbehalt grundsätzlich deutlich höher mit Kassenkrediten verschuldet. Mit Rheinland-Pfalz (1.638 Euro/Einwohner), dem Saarland (1.511 Euro/Einwohner) und Nordrhein-Westfalen (1.251 Euro/Einwohner) stehen die Kommunen in drei Ländern mit vierstelligen Pro-Kopf-Beträgen in der Kreide. Sachsen-Anhalt als einziges Neues Bundesland ist mit 886 Euro/Kopf durchaus dicht dran, wobei Kassenkredite genehmigt werden müssen. Umgekehrt sind die bayerischen Kommunen mit 57 Euro/Einwohner kaum vom Problem der Kassenkredite betroffen.

Kommunale Kassenkredite pro Einwohner beim nicht-öffentlichen Bereich nach Bundesländern (Stand: 31.12.2020; Datenquelle: Statistisches Bundesamt)

Kassenkredite werden dann zum Problem, wenn sie nicht mehr für kurze Fristen aufgenommen werden, sollen zur dauerhaften Finanzierung der kommunalen Aufgaben herangezogen werden. Genau darauf deuten die extremen Pro-Kopf-Verschuldungen in Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt hin. Die betroffenen Kommunen in diesen Bundesländern konnten ihre Haushalte in den vergangenen Jahren offenbar nicht ausgleichen. Problematisch ist es auch, dass Kassenkrediten – anders als Investitionskrediten – kein Vermögenswert gegenübersteht.

Hessen entschuldete seine Kommunen

Vor allem das Land Hessen hat seine Kommunen massiv von Kassenkrediten entschuldet. Im Jahr 2018 wurde die „Hessenkasse“ aufgelegt, durch die das Land rund fünf Mrd. Euro an kommunalen Kassenkrediten übernahm. Von 980 Euro/Einwohner am 31. Dezember 2017 sank die Verschuldung auf 177 Euro/Einwohner ein Jahr später. Jährlich müssen die 179 beteiligten Kommunen ein einen Eigenbeitrag von 25 Euro/Einwohner leisten, um gemeinsam mit dem Land die Kredite zu tilgen. Um ein Wiederaufkommen des Kassenkredit-Missbrauchs zu verhindern, müssen hessische Kommunen ihre Konten zum Jahresende ausgeglichen haben. Dadurch sind Kassenkredite nur noch für kurzfristige Liquiditätsengpässe zu gebrauchen.

Auch andere Länder haben Entschuldungsprogramme begonnen – meistens ging es darin um Kassenkredite. Einige dieser Programme waren erfolgreich oder sind erfolgversprechend. Zum Beispiel der 2020 begonnene „Saarland-Pakt“. Das Saarland hat rund die Hälfte der Kassenkredite seiner Kommunen übernommen, rund eine Mrd. Euro, während die Kreise, Städte und Gemeinden die andere Hälfte tilgen. Im ersten Jahr sank die Kassenkredit-Verschuldung bereits von 1.886 Euro/Einwohner auf 1.511 Euro/Einwohner.

Im Gegensatz dazu ist der rheinland-pfälzische Kommunale Entschuldungsfonds (KEF-RP) nicht so erfolgreich. Zwar ist auch er mit 3,8 Mrd. Euro auf den ersten Blick üppig ausgestattet, aber das Ziel, Kassenkredite abzubauen, wurde bislang nicht erreicht. So sind die kommunalen Kassenkredite in den vergangenen fünf Jahren gestiegen und waren Ende 2020 mit 1.638 Euro/Einwohner so hoch wie sonst nirgends in Deutschland.

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