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Grundsteuer-Änderungsanzeigen: Verlängerung der Abgabefrist

22.04.2024

In bestimmten Bundesländern wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 verlängert.

Dies ergibt sich aus koordinierten Erlassen der Länder. Betroffen sind folgende Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen

Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Absatz 2 BewG gelten damit folgende Abgabefristen:

  • Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen: Bisherige Anzeigefrist 31.01.2023 – verlängert bis zum 31.12.2024.

  • Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen: Bisherige Anzeigefrist 31.01.2024 – verlängert bis zum 31.12.2024.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 01.01.2024 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.01.2025 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 Grundsteuergesetz bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Koordinierter Erlass vom 28.02.2024

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