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Umsatzsteuervoranmeldungen ausgeweitet!

Bund der Steuerzahler Thüringen e. V. / Presseinformation 06.03.2019

Neue Prüfpflichten für kleine Unternehmen

Im Dezember 2018 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktualisiert. Darin enthalten: eine kleine Änderung, die für viele Unternehmer und Freiberufler zu einem Mehraufwand führen könnte. Unternehmer, die bisher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben mussten, sind möglicherweise nun dazu verpflichtet. Der Bund der Steuerzahler erklärt den Hintergrund.

Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen, können sich von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen. Etwas anderes gilt nur bei Neugründungen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist oder im nächsten Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist. Und – das ist neu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen der deutsche Unternehmer mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt. Es genügt künftig also, wenn ein Unternehmer z. B. Werbeanzeigen über Google schaltet. Da Google seinen europäischen Sitz in Irland hat, wird ein grenzüberschreitender Sachverhalt ausgelöst, der dann zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung führt. Bislang war es im Regelfall ausreichend, wenn kleine Unternehmen solche Sachverhalte in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemeldet haben, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Unternehmer sollten nun zunächst prüfen, ob sie einen Befreiungsantrag von der Umsatzsteuervoranmeldung gestellt hatten. Wurde dieser bisher vom Finanzamt nicht zurückgezogen, gilt er vorerst weiter. Fehlt ein solcher Antrag oder hat das Finanzamt diesen bereits zurückgezogen, muss in jedem Quartal geprüft werden, ob ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, der dann in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden muss. Eine Meldung ist zwar nur dann erforderlich, wenn tatsächlich ein meldepflichtiger Sachverhalt eingetreten ist, aber der zusätzliche Prüfaufwand besteht in jedem Quartal. Ob die Finanzämter diese harte Linie durchhalten, bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler rät jedoch, sich mit dem Thema zu befassen. Wird die erforderliche Voranmeldung nicht angegeben, droht ggf. ein Verspätungszuschlag.

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