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© Bild von Andreas Lischka auf Pixabay

Ihre Einkommensteuererklärung 2020 und die Corona-Pandemie

Top News 23.02.2021

Praxisfragen: Wir kümmern uns um Ihre Probleme / BdSt-Anfrage liegt dem BMF vor

Sind die Kosten für FFP2-Masken bei der Steuer absetzbar? Und wann kann in der Corona-Pandemie das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden? Für eine zeitnahe und verbindliche Klärung dieser und weiterer wichtiger Praxisfragen setzt sich der Bund der Steuerzahler beim Bundesfinanzministerium ein. Denn in vielen Fällen lassen sich bisherige Verwaltungsanweisungen und Grundsätze nicht ohne Weiteres auf das Corona-Jahr 2020 übertragen.

Obwohl die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2020 schon im März starten, sind noch viele Punkte in Hinblick auf die Corona-Pandemie ungeklärt. Deshalb engagieren wir uns für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler! Unsere Vorschläge kommen aus der Praxis und beruhen auf Bürger-Anfragen, die uns erreicht haben.

Um welche Punkte geht es konkret? Hier 5 Beispiele:

1. Kosten für medizinische Masken bei der Einkommensteuer absetzen
Wir meinen, das geht! Nun bitten wir das Ministerium um Klarstellung.

2. Häusliches Arbeitszimmer
Wer zu Hause ein separates Arbeitszimmer hat und dort in der Corona-Pandemie tätig war, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Dafür sollten keine überzogenen Nachweise verlangt werden!

3. Homeoffice-Pauschale
Wer zu Hause gearbeitet hat – egal, ob am Ess- oder Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder im Arbeitszimmer – kann pro Tag pauschal 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr geltend machen. Unsere Ansicht: Telefon- und Internetkosten sowie Arbeitsmittel sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.  

4. Dienstwagenbesteuerung
Der Dienstwagen stand 2020 oft in der Garage und wurde nicht oder nur selten für den Weg zur Firma oder für Privatfahrten genutzt. Wir wollen wissen, wie sich das steuerlich auswirkt.

5. Fragen zur doppelte Haushaltsführung
Ebenso bittet der Verband um Klarstellung, dass die Miete für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz weiterhin abgesetzt werden darf, auch wenn die Wohnung selten genutzt wurde.

 

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