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Germanwings-Absturz: Lufthansa haftet Hinterbliebenen nicht auf Schmerzensgeld

04.07.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/10590

Angehörige der Insassen des am 24.03.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs können jedenfalls von der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden.

Am Vormittag des 24.03.2015 verursachte der Co-Pilot einer Germanwings-Maschine auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz, indem er nach Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete und zugleich die Geschwindigkeit erhöhte. Das Flugzeug zerschellte in den französischen Alpen. Alle 150 Insassen starben. Später wurde bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird.

Im Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main haben Hinterbliebene gegen die Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt. Sie haben jeweils 40.000 Euro für die von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 Euro. Darüber hinaus haben sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen verlangt. Nach Auffassung der Kläger hätte dem Co-Piloten keine Flugtauglichkeit attestiert werden dürfen. Das medizinische Überwachungssystem habe, so die Kläger, unter schweren organisatorischen Mängeln gelitten. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.

Das LG Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Die flugmedizinischen Sachverständigen hätten bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Denn ihre Tätigkeit sei durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung gewesen. Deswegen könne nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Das sei jedenfalls nicht die Lufthansa, so das LG. Die fliegerärztlichen Untersuchungen seien Kernbestandteil der Flugsicherheit. Die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten, sei eine staatliche Aufgabe, die durch das Luftfahrtbundesamt wahrgenommen wird. Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht an Weisungen der Lufthansa gebunden. Es habe kein Überwachungssystem der Lufthansa bestanden. Ihr könne daher auch kein Organisationsversagen vorgehalten werden.

Da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und das LG keine organisatorischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannte, musste es eigenen Angaben zufolge keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld der Hinterbliebenen beziehungsweise ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre. Das LG Frankfurt am Main merkt an, dass sich seine rechtliche Beurteilung auf der Linie eines vorangegangenen Urteils des LG Essen vom 01.07.2020 (16 O 11/18) beziehungsweise des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14.09.2021 (27 U 84/20) befindet.

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt am Main angefochten werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2022, 2-24 O 109/19, nicht rechtskräftig

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