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Betriebsfeier: Kosten sind auf Teilnehmer aufzuteilen

28.10.2021, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/4071

Für Betriebsfeiern gilt ein Freibetrag pro Teilnehmer, damit keine Einkommensteuer und Sozialabgaben fällig werden. Sagen Kollegen ab, müssen die Kosten auf die Erschienenen umgelegt werden. Wird dadurch der Freibetrag überschritten, fallen grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH – VI R 31/18) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Arbeitnehmern stehe ein steuerlicher Freibetrag für Firmenfeiern zu. Sofern die Ausgaben des Arbeitgebers für die Feier den Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssten die Mitarbeiter nichts versteuern. Wie genau der Betrag errechnet wird, der auf die Mitarbeiter entfällt, habe aktuell der BFH klären müssen – mit dem Ergebnis, dass die Gesamtkosten nur unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden dürfen, die tatsächlich an der Feier teilnehmen.

Im konkreten Fall habe die Firma einen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Statt der angemeldeten 27 Kollegen hätten jedoch nur 25 Mitarbeiter teilgenommen, so der BdSt zum Sachverhalt. Das Finanzamt habe die Kosten auf 25 Personen umgelegt, denen dadurch der Kostenanteil der nicht mitfeiernden Kollegen zugerechnet wurde. Das Finanzgericht habe sich zwar auf die Seite der Mitarbeiter gestellt und die Berechnung des Finanzamtes gekippt. Allerdings habe der BFH nun entschieden, dass die nicht erschienenen Kollegen bei der Kostenaufteilung herausgerechnet werden müssen. Dies könne zulasten der teilnehmenden Beschäftigten gehen, wenn deren Freibetrag dadurch überschritten wird.

Auf den Betrag, der 110 Euro übersteigt, verlange das Finanzamt gegebenenfalls Steuern und Sozialabgaben. Betriebs- und Firmenfeiern sollten also gut geplant und Absagen möglichst rechtzeitig einkalkuliert werden, rät der BdSt. Dabei stehe der Freibetrag pro Jahr für je zwei Betriebsveranstaltungen zur Verfügung. Bringt der Mitarbeiter Ehepartner oder Familienangehörige mit, müssten auch diese in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. Werden Firmenfeiern – etwa während der Corona-Pandemie – virtuell durchgeführt, gelte auch dafür der Freibetrag.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 22.10.2021

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