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Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 15.12.2023

Infos vom Bund der Steuerzahler

Der Gesetzgeber hat bei PV-Anlagen auf z. B. Einfamilienhäusern wesentliche Bürokratieerleichterungen erlassen. So sind Einnahmen aus PV-Anlagen in vielen Fällen rückwirkend seit 2022 einkommensteuerfrei. Seit 2023 wird bei der Installation einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr fällig (Nullsteuersatz). Insbesondere bei der Umsatzsteuer gibt es jedoch bei Alt-Anlagen (Anlagen, die vor 2023 erworben wurden) viele Fragen, da diese von der Neuregelung nicht betroffen sind. Viele Steuerzahler haben sich für ihre PV-Anlagen beim Finanzamt unter Verzicht auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung die Vorsteuer erstatten lassen. In der Konsequenz müssen sie nunmehr für den eingespeisten und für den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Mit einem neuen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium fest, dass Steuerzahler, die vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage angeschafft und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, hieran auch dann weiterhin fünf Jahre gebunden sind, wenn sie die PV-Anlage aus dem Unternehmen entnommen haben. Ein vorzeitiger Wechsel zurück in die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich. Die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.

Weitere Hinweise können Sie dem BMF-Schreiben vom 30. November 2023 hier entnehmen. Informationen bietet auch der BdSt-Ratgeber mit der Nummer 76, zu dem man unter folgendem Link gelangt: https://steuerzahler.de/ratgeber/?L=0 

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