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Rechtstipp: Bei steckengebliebenem Bau zahlen die künftigen Wohnungseigentümer

29.04.2026

Kann ein Bauträgereinen Neubau nicht fertig stellen, weil er Insolvenz anmelden muss, so kann dieGemeinschaft von Wohnungseigentümern, die den Bau künftig verwalten sollte,dazu verpflichtet werden, auch nichttragende Innenwände, die Elektroinstallationunter Putz sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung mitsamtHeizkörpern und Zuleitungen herzustellen und zu bezahlen. Es komme auf die»sachenrechtliche Zuordnung dieser Bauteile« für die Erstherstellungspflichtnicht an. (BGH, V ZR 219/24) - vom 27.02.2026

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