Steuertipp: Aus Versehen angegebene Nutzfläche bei der Grundsteuer kann zurückgenommen werden
Bei ausschließlicherWohnnutzung eines Grundstücks werden für die Ermittlung der»Grundsteueräquivalenzbeträge« Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst. Sollteder Eigentümer solche Nutzflächen aus Versehen bei der Erhebung angegebenhaben, so kann dagegen wirksam Einspruch eingelegt werden, weil bei denflächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge dieFinanzämter in der Regel den Angaben der Eigentümer in denGrundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt sind. (NiedersächsischesFG, 1 V 179/25) - vom 27.2.2026