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Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos

09.04.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter)hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich dieKlägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog.November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einerFast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung vonCorona-Hilfen i. H. v. rund 600.000,00 Euro. Diese wurden der Klägerin bereitsim Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nachDurchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab undforderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahltenWirtschaftshilfen auf. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dassim Fall der Klägerin eine sog. Überkompensation vorliege, sie also mit denbegehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten desVorkrisenjahres 2019.

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf dieFörderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, dieeinen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, beider Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden,entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligungim Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dassvorliegend die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiumsmaßgeblich sei. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkompensationabzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation habe das Regierungspräsidiumdie Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil dieseFörderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe. Ziel der November- undDezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen,die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erheblicheUmsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wennUnternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichenUnterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auchkein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich einsolcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindungder Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nichtberufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigenFestsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestandenhabe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. DieBeteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung derschriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim HessischenVerwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

VG Gießen, Pressemitteilung vom 02.04.2026 zum Urteil 4 K4209/24 vom 25.03.2026

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