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Russland-Sanktionen: Eingefrorene Gelder bleiben eingefroren
Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelderbleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derKontoinhaberin eingefroren.
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft alsInsolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenenGuthabens der Schuldnerin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatmit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer imAnhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefrorenwurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerindas Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen derSchuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. DieSchuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamtein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszahlungsbegehrendes Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach derVerordnung über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelistetenPerson nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehendeErläuterungen).
Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klageabgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszahlungsanspruchgeltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.
Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EUeingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die imEigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Persongehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht imAnhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistetePerson faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe eshinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze,de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohnedieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- undTreuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab,die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zuschützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit derSchuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext miteiner anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufedes Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. DerTrust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktischkontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschendenEinfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexenUnternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen undBegünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trustübertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnungzu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derSchuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolleüber die Gelder verloren habe. Die Insolvenzeröffnung sei allein eintatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlustführe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu derenAuslegung herangezogen werden können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit derNichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor demBGH begehren.
OLG Frankfurt a.M., Pressemitteilung vom 07.04.2026 zumUrteil 17 U 20/25 vom 01.04.2026