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Schneeschieben von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. / Presseinformation 08.01.2019

So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für den Winterdienst!

Während sich die meisten Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft nun wieder die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam oder sie können es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr: Wird ein Dritter mit den Arbeiten beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.

Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen, so der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Insgesamt werden für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde.

Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt können beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der kostenfreien Rufnummer 0800/0767 778, Stichwort Ratgeber Nr. 43, angefordert werden.

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Ihr Ansprechpartner

Daniel Bilaniuk
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Daniel Bilaniuk

Lohengrinstr. 4, 70597 Stuttgart 0711 76774-12 [email protected]
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