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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

April 2025

Aktuelles Steuerurteil

Unternehmensnachfolge – Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2024, Az. VI R 21/22, entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an langjährige Mitarbeiter nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt, wenn sie der Unternehmensnachfolge dient.

Im konkreten Fall erhielten vier Führungskräfte je rund 5 Prozent der Anteile, während der Gründer-Sohn etwas weniger als 75 Prozent unter Nießbrauchsvorbehalt bekam. Das Finanzamt hatte die Übertragung an eine Mitarbeiterin zunächst als geldwerten Vorteil gewertet, doch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts: Entscheidend war der Nachfolgezweck, dokumentiert im Gesellschafterprotokoll. Da die Beteiligung nicht an Arbeitsleistung oder Vertragsfortbestand geknüpft war und die Mitarbeiter eine Sperrminorität erhielten, lag keine verdeckte Entlohnung vor. Steuerfreie Übertragungen setzen voraus, dass der bisherige Gesellschafter direkt mit mindestens 25 Prozent beteiligt war. Treuhandmodelle oder Zwischengesellschaften schließen die Verschonung aus. Das Urteil bietet Unternehmen Rechtssicherheit, wenn sie Mitarbeiter als Nachfolger einbinden wollen.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Weniger Gesetzeswirrwarr – Positivliste des BMF

Das BMF stellt den Bestand an Steuerrichtlinien auf den Prüfstand. In den Jahren 2005 bis 2010 wurden bereits rund 4.000 überflüssige Verwaltungsvorschriften gestrichen. Seit 2011 ist Kern des Systems die jährliche Positivliste: Nur noch darin aufgeführte BMF-Schreiben bleiben gültig. Seit 2013 gilt dieses System auch für gleich lautende Ländererlasse. Ziel ist es, mehr Klarheit für die Steuerzahler durch aktuelle, widerspruchsfreie Vorgaben zu schaffen.

Mit zwei aktuellen BMF-Schreiben vom 14. März 2025 setzt die Finanzverwaltung ihre Strategie zur Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht fort. Für aktuelle Steuerfälle werden entsprechend nicht mehr aufgeführte Regelungen für nach dem 31. Dezember 2023 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Unberührt bleibt die Anwendung der Erlasse bzw. BMF-Schreiben für vor dem 1. Januar 2024 verwirklichte Steuertatbestände, außer wenn überholte Regelungen diese ersetzt haben.


Aktuelles Steuerrecht

BMF aktualisiert Schreiben zur Besteuerung von Kryptowerten

Mit BMF-Schreiben vom 6. März 2025 wird das bisherige vom 10. Mai 2022 ersetzt und die Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte ergänzt.

Der bisherige Begriff „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wurde abgelöst. Zu den konkreten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gehören detaillierte Vorgaben zur Erstellung von Transaktionsübersichten sowie die Anforderungen an Steuerreports, um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen. Beim Claiming von Kryptowerten, etwa durch passives Staking, erfolgt eine Vereinfachung: Der Anschaffungszeitpunkt wird nun mit dem Einbuchungszeitpunkt in der Wallet gleichgesetzt, was die praktische Handhabung erleichtert. Die Bewertung von Kryptowerten wird zwischen sekundengenauen und Tageskursen unterschieden. Hinsichtlich Hard Forks stellt das Schreiben klar, dass diese im Privatvermögen nicht unmittelbar zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

Allerdings können Veräußerungsgewinne steuerbar sein, wenn die neu entstandenen Coins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft werden. Bei Airdrops hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob eine Gegenleistung erbracht wurde: Liegt eine solche vor, sind die bezogenen Token als sonstige Einkünfte zu erfassen. Ohne Gegenleistung kann stattdessen eine Schenkung vorliegen. Nicht geregelt bleiben weiterhin Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity-Mining-Erträge, wobei das BMF ankündigt, diese Themen in Zukunft schrittweise zu ergänzen.

Steuertipp April 2025

Steuerfrei verkaufen – Was ist zu beachten?

Verkäufer, die gelegentlich mal Sachen aus dem Keller zu Geld machen, müssen hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Denn Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen wegen fehlender Steuerbarkeit keiner Steuerpflicht. Zudem sind diese Verkäufe auch nicht mit Händlerverhalten vergleichbar.

Erst hochwertige Verkaufsgegenstände wie Schmuck und Uhren sowie das mehrfache Verkaufen gleichartiger Sachen können steuerpflichtig sein. Bei einzelnen Transaktionen, die noch als private Veräußerungen qualifiziert werden, z. B. Verkauf von Gold eines Privatanlegers, bleibt der Verkauf bei einer Haltefrist von über einem Jahr steuerfrei. Wer Dinge einkauft und verkauft, wird als gewerblicher Händler eingestuft und ist mangels der Befreiungsvorschrift für private Verkäufe steuerpflichtig. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen Online-Plattform-Betreiber sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden. Nicht gemeldet werden Verkäufer, die in weniger als 30 Fällen Waren verkaufen oder insgesamt weniger als 2.000 Euro einnehmen. Durch eine Meldung allein entsteht noch keine Steuerpflicht. Falls nicht obige Steuerbefreiungsgründe vorliegen, sind Gewinne erst über 1.000 Euro komplett zu versteuern. Für Steuerzahler, die eine Sammlung wie z. B. Briefmarken erben und verkaufen möchten, bezieht sich die Spekulationsfrist auf das ursprüngliche Kaufdatum des Erblassers.

Steuertermine April/Mai 2025

10.04. (14.04.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung und vierteljährliche Vorauszahlung)
24.04. (28.04.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.04. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
12.05. (15.05.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung und vierteljährliche Vorauszahlung)
15.05. (19.05.) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
23.05. (27.05) Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
26.05. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
31.05. (02.06) Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023
Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2023
Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2023
Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2023
Bei Abgabe durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.