Juni 2025
Aktuelles Steuerurteil
Reitunterricht meist umsatzsteuerpflichtig
Mit Urteil vom 22. Januar 2025, Az. XI R 9/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Reitunterricht grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt – es sei denn, er dient ausdrücklich der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu einem Beruf.
Ein Reiterhof hat verschiedene Kurse für Kinder und Jugendliche und für das Ablegen von Leistungsabzeichen angeboten. Während das FA sämtliche Umsätze als steuerpflichtig einstufte, hatte das FG die Kurse mit Leistungsabzeichen sowie damit im Zusammenhang stehende Übernachtungen und Verpflegungen als steuerfrei eingestuft, da dieser Unterricht auf den Beruf des Turniersportreiters vorbereitete.
Der BFH bestätigte, dass Reitunterricht im Regelfall eine Freizeitgestaltung darstellt und nicht als Schul- oder Hochschulunterricht gilt. Nur wenn der Unterricht nachweislich und überwiegend auf einen konkreten Beruf vorbereitet, kann eine Steuerbefreiung greifen. Die Beherbergung und Verpflegung sind nach Ansicht des BFH stets eigenständige, steuerpflichtige Hauptleistungen. Eine Steuerbefreiung hierfür kommt nur in Betracht, wenn der Anbieter als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter gilt, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Seit 2020 ist zudem Voraussetzung, dass die Einrichtung ohne Gewinnstreben agiert, was ebenfalls zu verneinen war. Das BFH-Urteil unterstreicht: Reitunterricht ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen sind eng begrenzt und müssen streng belegt werden.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Rücknahme BMF-Schreiben zu Holzhackschnitzel
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 17. April 2025 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz vorab per E-Mail an die Verbände übersandt und auf der Internetseite des BMF bereitgestellt, das jedoch wegen missverständlicher Formulierungen am 15. Mai 2025 wieder zurückgezogen wurde und mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt keine Bindungswirkung entfaltet.
Hintergrund ist die Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2024, wodurch Holzhackschnitzel als Brennholz ausdrücklich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht und objektiv zum Verbrennen bestimmt sind. Maßgebliche Kriterien sind die Art der Aufmachung, ein festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen; die tatsächliche Verwendung durch den Empfänger ist unerheblich. Bis zur endgültigen Veröffentlichung eines überarbeiteten BMF-Schreibens gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, und für den Übergangszeitraum wird eine Nichtbeanstandungsregelung gewährt.
Aktuelles Steuerrecht
Freiberufliche Partnergesellschaft und kaufmännisch tätige Mitunternehmer
Der BFH hat mit Urteil vom 4. Februar 2025, Az. VIII R 4/22, klargestellt, dass Mitunternehmer einer freiberuflichen Personengesellschaft, wie etwa einer Zahnarztpraxis, die überwiegend organisatorische und administrative Aufgaben übernehmen, weiterhin als Freiberufler gelten können und die Partnergesellschaft daher keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Entscheidend ist, dass der überwiegend kaufmännisch tätige Berufsträger in einem geringfügigen Umfang auch die berufstypische Tätigkeit persönlich ausübt.
Im Streitfall war ein Partner einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft hauptsächlich für die Organisation und Verwaltung der Praxis zuständig. Er kümmerte sich um Personal, Verträge, Behördenkontakte und die Instandhaltung der Geräte. Nur gelegentlich beriet er Patienten im Wartezimmer, ohne selbst Behandlungen durchzuführen. Das Finanzamt sah darin keine freiberufliche Tätigkeit mehr und stufte die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Die Vorinstanzen schlossen sich dem Finanzamt an. Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Für die Qualifikation als freiberufliche Tätigkeit reicht es aus, wenn jeder Mitunternehmer zumindest in geringem Umfang die berufstypische Tätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter in gleichem Maße an der Patientenbehandlung beteiligt sind. Auch organisatorische und administrative Tätigkeiten können zum freiberuflichen Berufsbild gehören, solange die berufliche Qualifikation derjenigen Person vorliegt und die Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.
Steuertipp Juni 2025
Zusätzliche Wünsche beim Hausbau können steuerpflichtig sein
Mit Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. II R 18/22, hat der BFH sich zur Grunderwerbsteuer von nachträglichen Kosten beim Hauskauf positioniert.
Im konkreten Fall erwarb ein Steuerzahler im Jahr 2016 ein Grundstück mit noch zu errichtendem Doppelhaus zu einem Festpreis von einer Bauträgergesellschaft. Der Vertrag sah auch vor, dass die noch später anfallenden Kosten der fehlenden Hausanschlüsse für Gas, Wasser und Strom vom Steuerzahler zu tragen sind. Später stellte die Verkäuferin weitere Rechnungen über mehrere Tausend Euro für zusätzliche Ausstattungen zum bereits Vereinbarten. Vom Finanzamt wurden die Hausanschlusskosten und die Sonderwünsche als steuerpflichtige nachträgliche Leistungen eingestuft. Einspruch und Klage vor dem FG blieben erfolglos. Der BFH differenzierte hingegen: Hausanschlusskosten, die bereits im notariellen Kaufvertrag geregelt waren, unterliegen keiner zusätzlichen Besteuerung. Entscheidend ist, ob die Verpflichtungen der übernommenen sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss unabhängig vom Rechnungszeitpunkt fixiert wurden. Dagegen lösen nachträglich vereinbarte Aufwertungen Grunderwerbsteuer aus, da sie als zusätzliche Gegenleistung gelten. Wer den Bauträger nach Vertragsunterzeichnung mit weiteren Baumaßnahmen beauftragt, wie beispielsweise dem Verlegen von Edelholzparkett, muss je nach Bundesland mit einer zusätzlichen Grunderwerbsteuerlast von bis zu 6,5 Prozent bezogen auf die Mehrkosten der Bauarbeiten rechnen.
Steuerzahler sollten sich daher bewusst machen, dass nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche die Grunderwerbsteuer erhöhen, sofern sie im rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf stehen. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, eigenständig externe Handwerker zu beauftragen, sofern dies vertraglich möglich ist.
Steuertermine Juni/Juli 2025
10.06. (13.06.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
24.06. (26.06) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
25.06. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
10.07. (14.07) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung) |
25.07. (29.07) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
25.07. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
31.07. |
Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024 Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2024 Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2024 Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung 2024 (bei Abgabefrist durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt verlängert sich die Frist für die Erklärungen für 2024 auf den 30.04.2026) |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.