
Dirk Mohr
„Als eine der größten landesweiten Bürgerinitiativen in Sachsen liegt uns die Zukunft unseres schönen Freistaates und die unserer Kinder und Enkel am Herzen. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine ausgewogene Einnahmen- und Ausgabenpolitik im Land. Machen wir uns gemeinsam dafür stark.“Koste es was es wolle – Business-Class für unsere Abgeordneten
Vor einem Jahr trat eine von Präsidium, Ältestenrat und parlamentarischen Geschäftsführungen beschlossene Sparmaßnahme für Bundestagsabgeordnete ist Kraft. Um die Reisekosten zu reduzieren, durften Abgeordnete auf kurzen Dienstreisen mit dem Flieger nur noch Economy buchen. Diese Maßnahme zielte darauf ab, die Ausgaben für Auslandsreisen zu senken. In der ersten Hälfte der Legislaturperiode beliefen sich die Kosten für Auslandsreisen, einschließlich Hotelkosten, auf stattliche sieben Millionen EUR Steuergeld. Durch den Wechsel von Business zur Economy Class konnten gemäß der Bundestagsverwaltung etwa 50 Prozent der Reisekosten eingespart werden.
Ein Zeichen an die Bürger unseres Landes, mit gutem Beispiel voranzugehen.
Aktuell werden die Reiseregeln (Sparmaßnehme) aufgehoben. Ab einer Flugzeit von zwei Stunden dürfen die Abgeordneten nun wieder in der Businessclass reisen. Ein Sprecher erklärte, dass der Ältestenrat des Bundestags in seiner Sitzung die Änderung beschlossen habe. Heißt mit anderen Worten, die Ausgaben für Reisekosten werden wieder horrend ansteigen. Denn auch die Reiselust unserer Abgeordneten ist ungebrochen.
In einer Zeit, in der die Neuverschuldung ein Niveau erreicht hat, dass zuvor nur in der Corona-Pandemie verzeichnet wurde und die gesamte Gesellschaft zum Sparen aufgefordert ist, stellt dies eine mehr als fragwürdige Maßnahme dar. Einen sparsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeld haben unsere Abgeordneten leider längst aus den Augen verloren.
Fakten zum Haushalt:
Für 2026 wurden der Regierung Ausgaben von 524,5 Milliarden Euro genehmigt, das sind 21,5 Milliarden mehr als in diesem Jahr. Bedeutet; die Neuverschuldung dürfte bei mehr als 180 Milliarden EUR liegen.
04.12.2025 F/M
Erfolg für den Bund der Steuerzahler Sachsen Stadträte wollen den Bau weiterer Fahrradbarometer stoppen!
Im diesjährigen Schwarzbuch veröffentlichte der BdSt Sachsen einen Fall von Steuergeldverschwendung in der Stadt Dresden. Kritisiert wird der Bau von zwei kostspieligen Fahrradbarometern an der St. Petersburger Straße. Die Kosten belaufen sich auf 45.000 EUR pro Fahrradbarometer, wovon die Stadt Dresden 16.000 EUR trägt. Bei einem rein repräsentativen Prestigeprojekt handelt es sich hierbei um Verschwendung, da dadurch weder eine Verbesserung der Fahrsicherheit für Radfahrer noch eine Aufwertung der Infrastruktur erreicht wird. Acht weitere Zählstellen mit einem Kostenumfang von rd.
360.000 (45.000 x 8 Barometer) sind geplant.
Nun fordern sowohl Dresdner Stadträte der CDU als auch des BSW, die Mittel nicht in weitere Fahrradbarometer, sondern in sichere und funktionale Radwege zu investieren und sich den echten Problemen zu stellen. Ein entsprechender Antrag wurde bereits im Finanzausschuss der Stadt vorberaten.
Die Presse berichtete ausführlich unter Bezug auf das Schwarzbuch.
01.12.2025/BdSt F/M
STEUER-News 11/2025
AKTUELLES STEUERURTEIL
Pflegezusatzversicherung nur eingeschränkt steuerlich absetzbar
Beiträge zu privaten Pflegezusatzversicherungen sind steuerlich nicht unbegrenzt absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. Juli 2025, Az. X R 10/20, entschieden. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In der Regel werden lediglich vier Prozent dieser Basisbeiträge abgezogen, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergibt. Für freiwillige Zusatzversicherungen gilt das nicht. Der jährliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. In der Regel wird dieser Betrag bereits durch die Beiträge zur Basiskranken-versicherung ausgeschöpft. Vor allem private Zusatzversicherungen fallen nicht unter die vom Gesetzgeber zugelassene Überschreitung des Höchstbetrags. Der BFH betonte, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilabsicherung ausgestaltet habe. Nicht gedeckte Kosten müssten durch eigene Mittel getragen werden. Eine Pflicht, private Pflegezusatzversicherungen steuerlich zu fördern, bestehe nicht. Jedoch kritisiert der Bund der Steuerzahler, dass die meisten Pauschalen bzw. Höchstbeträge seit Jahren nicht angepasst wurden. Die letzte Anpassung hierzu erfolgte vor über 15 Jahren. Das ist ein unverhältnismäßig langer Zeitraum, der die Steuerzahler benachteiligt.
AKTUELLER STEUERTIPP
Steuerendspurt – Ausgaben sinnvoll planen
Arbeitnehmer können Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Es kann sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder erst im kommenden Jahr zu investieren, um Steuern zu sparen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro pro Jahr automatisch berücksichtigt. Liegen die berufsbedingten Kosten über diesem Betrag, können sie bei der Steuer noch zusätzlich berücksichtigt werden. Daher sollten Steuerzahler einen Kassensturz machen und prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale beispielsweise durch den Fahrtweg oder über die Homeoffice-Pauschale bereits ausgeschöpft haben. Dann kann es sich lohnen, neue Fachbücher, einen Laptop oder Büromaterial anzuschaffen. Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten. Nur dann lohnt es sich, weitere Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Kaufpreis von Computern und ähnlichen Geräten kann je nach Umfang der beruflichen Nutzung sofort als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einer beruflichen Nutzung von über 90 Prozent gilt das für den gesamten Kaufpreis, bei einer Nutzung von 50 Prozent kann die Hälfte des Kaufpreises sofort abgezogen werden. Für andere Arbeitsmittel gilt eine Grenze von 800 Euro netto bzw. 952 Euro brutto, da die Umsatzsteuer für Arbeitnehmer als Anschaffungskosten gilt. Kostet das Arbeitsmittel mehr – beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit einem Kaufpreis von 1.000 Euro –, muss es über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
STEUERTERMINE Dezember 2025
Dezember
10.12. (15.12.)
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer (Vorauszahlung)
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.12.
Spätester Antrag auf Verlustbescheinigung bei der Bank
19.12. (23.12.)*
Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
29.12.
Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
Hinweise: Die eingeklammerten Daten bei den Steuerterminen bezeichnen den letzten Tag der dreitätigen Zahlungsschonfrist. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Bareinzahlungen und Zahlung per Scheck.
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens im Laufe des Vortages übermitteln, damit
die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen.
STEUER-News BdSt Deutschland
26.11.2025/BdSt F/M
DSi Impuls
Ziel- und wirkungslos in die Verschuldung
Anlass: Das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) sieht in seinem § 9 eine Verwaltungsvereinbarung zur Regelung ergänzender Bestimmungen vor. Nun liegt ein Entwurf vor, dem die ersten Länder bereits zustimmen.
DSi-Diagnose: Unter anderem regelt die Verwaltungsvereinbarung (VV-LuKIFG) die förderfähigen Ausgaben. Es sind ausschließlich Sachinvestitionen, doch auch der Erwerb von beweglichen Sachen ist eingeschlossen. Ob dadurch „neue Wachstumsimpulse“ erzeugt werden und was schließlich alles unter den Begriff einer „funktionsfähigen und modernen öffentliche[n] Infrastruktur“ gefasst wird, wird sich zeigen. Die Förderbereiche nach § 3 LuKIFG lassen an einer klaren Zielorientierung begründete Zweifel aufkommen, wie auch schon das vom DSi bei Prof. Friedrich Heinemann vom ZEW in Auftrag gegebene Gutachten deutlich gemacht hat. Es dürfen mit den Mitteln auch digitale Nutzungsrechte erworben werden.
Inwiefern solcherlei „Investitionen“ Renditen für künftige Generationen erzeugen – ein zentrales Argument der Befürworter schuldenfinanzierter öffentlicher Investitionen – ist unklar. Denn in 30 Jahren werden die beweglichen Sachen und Lizenzen völlig veraltet oder abgelaufen sein; der Schuldendienst belastet die Generationen aber weiterhin.
Nicht förderfähig sind Investitionsfolgekosten (vgl. § 2 Abs. 4 VV-LuKIFG). Das ist, wie bereits im Schwerpunktkapitel des diesjährigen Schwarzbuchs vorgedacht, ein zweischneidiges Schwert v. a. für die Kommunen. Einerseits ist es gut, dass derlei konsumtive Ausgaben nicht aus Schulden finanziert werden. Andererseits können die Kommunen durch allzu leichtsinnige Mittelverwendung auch in die Folgekostenfalle geraten, wenn neu beschaffte oder gebaute Investitionen künftige Finanzmittel über die Folgekosten erheblich binden.
Ein Instrument dem entgegenzuwirken sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die sind im LuKIFG zwar vorgesehen. Aber auch hier hat das Schwerpunktkapitel gezeigt, dass dieses sinnvolle Instrument bisher sehr unterschiedlich und teilweise nicht effektiv genutzt wird.
Ein positiver Aspekt: Die Länder haben gegenüber dem Bund Berichtspflichten zu erfüllen (vgl. § 5 VV-LuKIFG). Aber ohne bestehende und operationalisierbare Zielkriterien, reduziert sich die Wirksamkeitsanalyse allein auf den Input, also lediglich auf die Frage, ob das Geld in förderfähige Bereiche geflossen ist. Ob das auch effizient geschehen ist und nachhaltige Wachstumsimpulse auslöst, spielt dabei keine Rolle.
DSi-Forderung: Der vorliegende Text der Verwaltungsvereinbarung regelt lediglich Minimalbedingungen, die an die effektive Verwendung von Staatsschulden anzulegen sind. Dieser Regelungsrahmen stellt nicht sicher, dass die Ziele erfüllt werden, die über dem ganzen Vorhaben des Sonderschuldentopfes stehen.
Und angesichts der Tatsache, dass immer mehr Berichte und Analysen den Sonderschuldentopf als großen Verschiebebahnhof des Bundes entlarven, ist kaum vorstellbar, aus welchem Grund das bei den Ländern anders sein sollte.
Nr. 53, 10. November 2025
DSi – Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V.
Drohen ab Dezember Millionen von Senioren steuerliche Einbußen?
Eine neue Regelung sorgt für weniger Rente und eine höhere Steuerlast.
Ab Dezember 2025 wird mit einer neuen Regelung der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner als anrechenbares Einkommen eingestuft. Dies bedeutet für Millionen von Senioren in Deutschland, dass sie mit weniger Geld auskommen müssen. Bei vielen Betroffenen sinkt die Hinterbliebenenrente spürbar. Zusätzlich steigt für zahlreiche Senioren die Steuerlast, da der Bruttorentenbetrag höher ausfällt. Für Betroffene kann dies eine doppelte finanzielle Belastung zur Folge haben. Daher sollten die kommenden Rentenbescheide genau geprüft werden.
Für Hinterbliebenenrenten gilt eine Freigrenze. Nettoeinkünfte bleiben bis 26,4 Rentenwerten anrechnungsfrei. Liegt das Nettoeinkommen darüber, werden 40 Prozent des Mehrbetrags von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen.
Mit der Hinterbliebenenrente soll eigentlich für Witwen, Witwer und Waisen die finanzielle Belastung durch den Verlust des Einkommens des Verstorbenen abgemildert werden.
Mit dem ab Dezember eingerechneten Zuschlag übersteigen dann viele Senioren die Freigrenze und damit sinkt die Hinterbliebenenrente. Für Rentner, die bisher immer knapp unter der Freigrenze lagen, könnte diese Veränderung ab Dezember 2025 deutliche finanzielle Nachteile bringen.
Statistiken zufolge beziehen etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner eine Doppel-Konstellation aus Zuschlagsberechtigung und Hinterbliebenenrente.
Da der Zuschlag direkt in die Rente gerechnet wird, erhöht sich der steuerpflichtige Bruttorentenbetrag. Damit bringt die Veränderung viele Senioren erstmals über den Grundfreibetrag. Einige rutschen sogar komplett in eine höhere Tarifzone.
Damit steigen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Nettorente sinkt weiter.
Fazit:
Wer Witwen-/Witwerrente gleichzeitig mit Erwerbsminderungsrente bezieht, muss mit Einbußen rechnen. Übersteigt die Netto-Erwerbsminderungsrente inkl. Zuschlag den aktuellen Freibetrag von 1076,86 EUR im Monat, müssen Berechtigte damit rechnen, dass 40 Prozent des übersteigenden Betrags wieder abgezogen werden. Bei 1200 EUR Netto-Erwerbsminderungsrente wäre dies nochmals ein Abzug von rd. 49 EUR.
29.10.2025/BdSt F/M
„Sondervermögen“ = „Sonderschulden“
Sachsen freut sich; 400 Millionen Euro aus dem neuen Sondervermögen, eigentlich sind es Sonderschulden, werden 2026 dem Freistaat zusätzlich für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Damit soll die Wirtschaft angekurbelt werden. In zwölf Jahren ergibt dies insgesamt einen Betrag von etwa 4,8 Milliarden Euro. 40 % der Mittel gehen direkt an die Kommunen in Sachsen.
Für Investitionen von strategischer Bedeutung, wie z. B. den Breitbandausbau, Straßen, Brücken und den Strukturwandel sollen diese Mittel eingesetzt werden.
Der Einsturz der Carola-Brücke im letzten Jahr hat die Verantwortlichen in der Politik wachgerüttelt. Eine funktionierende Infrastruktur ist essenziell, nicht nur für die Wirtschaft. Und an dieser Stelle sei die Frage gestattet, weshalb es über die letzten Jahrzehnte überhaupt zu einem Investitions-/Sanierungsstau gekommen ist.
An fehlenden Steuereinnahmen kann es nicht gelegen haben. Diese waren in den letzten Jahren so hoch wie lange nicht mehr. Die Ursachen liegen an anderer Stelle, wie falscher Prioritätensetzung, überbordender Bürokratie, Fehlinvestitionen in Prestigeprojekten, fehlender Haushaltsdisziplin, etc..
Der von der sächsischen Regierung vorgelegte Verteilungsvorschlag, der eine freie Verfügung der Mittel durch die Kommunen auf lediglich 36 Prozent begrenzt, führte zunächst zu Kontroversen, zumal in anderen Bundesländern ein Anteil von 50 Prozent üblich ist. Damit sind die sächsischen Kommunen bundesweit am schlechtesten gestellt.
In Sachsen sind weitere knapp 1,1 Milliarden Euro aus dem Topf des Sondervermögens für kommunale Investitionen vorgesehen.
Hierfür gibt es klare Vorgaben. 45 Prozent müssen für kommunale Straßenbauprojekte und weitere 45 Prozent für den kommunalen Schulhausbau ausgegeben werden. Bürgermeister sowie Teile der Opposition monierten dies zunächst, zeigen sich aber inzwischen versöhnlich.
22.10.2025/BdSt F/M