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Einkommensteuer

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 12.04.2018

Zusammenveranlagung bei einem hauptsächlich im Ausland lebenden Ehegatten

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer von Ehegatten auch dann in Betracht komme, wenn einer der Ehegatten dauerhaft im Ausland lebe. In dem Urteilsfall heirateten die Kläger im Jahr 2010 in Kenia. Sie besaßen dort ein Wohngrundstück zu Eigentum. Im Jahr der Eheschließung verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland. In den Streitjahren 2012 und 2013 21 bzw. 23 Tage. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten ca. 10 Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tage je 180 Tage) ein. Aufgrund einer im Jahr 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab Oktober 2014 dauerhaft in Hamburg an. Mit dem Finanzamt war auch das Finanzgericht der Auffassung, dass die Ehefrau im Streitjahr 2012 keinen Wohnsitz in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg unterhielt. Bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen sei ihr eine uneingeschränkte jederzeitige Nutzung nicht möglich gewesen. Sie sei nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland gewesen. Die generelle Vermutung, dass ein nicht dauerhaft getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort habe, wo sich seine Familie befindet, sei im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Die Aufenthalte der Ehefrau in Deutschland seien

lediglich als Besuche zu qualifizieren.

  • Urteil des FG Hamburg vom 12. April 2018, Az.: 1 K 202/18 – Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Az. des BFH: III 65/18
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