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Rechtstipp: Bummelt ein Student erheblich, so kann er kein Wohngeld beziehen
Ein 50jähriger Mann,der bereits seit 26 Jahren studiert, dabei mehrere Studiengänge angefangen undabgebrochen hat, und immer noch keine baldige Aussicht auf einen Abschluss hat,der kann kein Wohngeld erhalten. Der Mann betreibt das Studium nicht ernsthaftund zielgerichtet. Sein Antrag auf Wohngeld ist rechtsmissbräuchlich. Erunterlasse es, »mit einer ihm zumutbaren Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitungseiner Arbeitstätigkeit so viel zu verdienen, dass er die Miete selbst tragenkann«. Somit sei er »nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe vonöffentlichen Sozialleistungen (...) ausgeschlossen." (VwG Mainz, 1 K19/25) - vom 04.09.2025