Rechtstipp: Bei Überstundenzuschlägen dürfen Teilzeiter nicht benachteiligt werden
Es liegt ein Verstoßgegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen vor, wenn einTarifvertrag vorsieht, dass Teilzeitkräfte erst ab der 41. WochenstundeÜberstundenzuschläge erhalten. Eine solche Benachteiligung ist »sachlich nichtgerechtfertigt«. Arbeitet eine Teilzeitkraft 30,5 Stunden, während eine volleStelle 38,5 Stunden ausmacht, für die die 41-Stunde-Regel beiÜberstundenbezahlung gilt (2,5 Überstunden werden also normal bezahlt), so darfdiese Regelung nicht einfach analog auf die Teilzeitkraft angewendet werden.Für die Grenze, ab der bei Teilzeitern ein Überstundenzuschlag gezahlt wird,müsse die individuelle Arbeitszeit als Grundlage genommen werden. (BAG, 5 AZR118/23 u. a.) - vom 26.11.2025