Kampfhundesteuer: Aussehen des Hundes nicht entscheidend
Reiseleitung nur per WhatsApp erreichbar: Kein Reisemangel
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: Weitere Grundsätze
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert in einemaktuellen Schreiben die Grundsätze der Zusammenfassung von Betriebengewerblicher Art (BgA) mittels Wärmepumpe, hybrider Photovoltaikanlage(PV-Anlage) oder Einbindung in ein Fernwärmenetz.
Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz könntenBgA zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild dertatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitigetechnisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Für Fälleder Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthalte dasBMF-Schreiben vom 11.05.2016 (BStBl I S. 479) Grundsätze, die bei derBeurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind.
Neben einem BHKW sei auch eine Wärmepumpe, hybridePhotovoltaikanlage (PV-Anlage) oder ein Fernwärmenetz grundsätzlich dazugeeignet, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einemVersorgungs-BgA (Netzbetriebs- und/oder Energieversorgungs-BgA) zu begründen,so das BMF. Eine hinreichend enge wechselseitige technisch-wirtschaftlicheVerflechtung der beiden jeweiligen Einrichtungen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 1Nr. 2 KStG zusammengefasst werden sollen, sei dabei grundsätzlich in Bezug aufden Gesamtwärmebedarf des Bad-BgA einerseits und die Stromerzeugung beziehungsweisedie Möglichkeit eines systemgerechten Lastenmanagements auf Seiten desVersorgungs-BgA andererseits gegeben.
Bei der Zusammenfassung seien stets die Verhältnisse desjeweiligen Einzelfalls maßgebend. Welche Grundsätze dabei insbesondere zubeachten sind, erläutert das BMF in seinem Schreiben, das auf den Seiten desMinisteriums (www.bundesfinanzministerium.de)als pdf-Datei verfügbar ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.10.2025, IV C 2 -S 2706/00061/003/134