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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: BFH-Urteil nicht generell anzuwenden

11.06.2025

Bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) bleibt körperschaftsteuerlich alles wie bisher. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat entschieden, dass ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung findet.

Der BFH hat mit Urteil vom 29.08.2024 (V R 43/21) entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art (BgA) die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen.

Zur Begründung führt der BFH an, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten beziehungsweise in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.

Das BMF teilt diese Auslegung des Gesetzes nicht. Die Grundsätze des BFH-Urteils seien daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG bestehe sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordere die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Diese müsse folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem, betont das BMF. Anderer BgA in diesem Sinne könne sowohl ein BgA im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG sein als auch ein BgA, der erst durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.

Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungsgrundsätzen sei § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze entstehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit mit weiteren BgA hin zu prüfen ist. Das, so das BMF, sei bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraussetzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) seien somit insoweit weiter anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.06.2025, IV C 2 - S 2706/00061/002/081

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