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Wolf-Entnahme im Landkreis Wittmund: Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung erfolgreich

10.12.2025

Wegen mehrerer Rissereignisse in seinem Gebiet, bei denen zehnRinder getötet wurden, hat der Landkreis Wittmund es erlaubt, einen Wolfabzuschießen. Der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. begehrte einstweiligenRechtsschutz gegen die Ausnahmegenehmigung. Das Verwaltungsgericht (VG)Oldenburg gab dem Eilantrag statt.

Es meint, dass sich die Ausnahmegenehmigung bei summarischerPrüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.Es sei bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45Absatz 7 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegen. DerSchadensprognose des Landkreises will das Gericht nicht ohne Weiteres folgen.Der Landkreis habe angenommen, Rinderherden seien selbstschutzfähig, wenn inder Herde mindestens die gleiche Anzahl von Tieren mit einem Gewicht von mehrals 250 kg mit Tieren mit einem Gewicht unter 250 kg zusammengehalten werden.Diese Einschätzung hält das VG für unzureichend begründet. Hierfür seien keinewissenschaftlichen Nachweise angeführt worden. Solche seien auch nichterkennbar.

Maßgeblich stützte sich das VG aber letztlich darauf, dassdie Alternativenprüfung nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG nicht denrechtlichen Anforderungen genüge. Denn dieser Prüfung liege die – intatsächlicher Hinsicht unzutreffende – Annahme des Landkreises zugrunde, dassdie von den Rissereignissen betroffenen Rinderherden nicht umzäunt waren.Hiervon ausgehend habe er verschiedene sich aufdrängende Alternativen – wieetwa die Ertüchtigung der Zäune oder Maßnahmen des Herdenmanagements – nichtgeprüft.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der LandkreisWittmund kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichteinlegen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.12.2025, 5 B7748/25, nicht rechtskräftig

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