Reiseleitung nur per WhatsApp erreichbar: Kein Reisemangel
Restabfallgebühren der Stadt Göttingen: Gericht hebt Gebührenbescheide auf
Wohnkosten: Mietobergrenzen für Stadtgebiet Hannover nicht zu beanstanden
Die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung derMietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover ist nicht zu beanstanden. Das hatdas Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit mehreren Urteilenentschieden.
Jobcenter dürfen die Wohnkosten langfristigerBürgergeld-Empfänger nicht unbegrenzt übernehmen, sondern nur in "angemessener"Höhe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen sie dafür inihrem Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept mit Mietobergrenzenfestlegen.
Das Konzept des Jobcenters Region Hannover ist seit Jahrenumstritten. Während einige Kammern des Sozialgerichts (SG) Hannover diefestgelegten Grenzen für rechtmäßig halten, sprechen andere wegen zu niedrigerWerte höhere Wohnkosten zu.
Das LSG hat nun die Mietobergrenzen für das StadtgebietHannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanzaufgehoben. Das Konzept beruhe auf den repräsentativen und validen Daten einesqualifizierten Mietspiegels und lege die jeweiligen Angemessenheitsgrenzenzulässigerweise beim höchsten Wert des unteren Drittels der für die jeweiligeWohnungsgrößenklasse ermittelten Mieten fest.
Zu den vom Jobcenter festgesetzten Höchstbeträgen sei in denentschiedenen neun Einzelfällen auch ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen. Sohätten zum Beispiel im Stadtgebiet Hannover 44,5 beziehungsweise 38,5 Prozentder in den Jahren 2017/2018 auf dem freien Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungender für Alleinstehende maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse innerhalb derfestgesetzten Mietobergrenze gelegen. Auch in den Jahren 2019/2020 habe derProzentanteil der zur Mietobergrenze verfügbaren Wohnungen für Alleinstehendedeutlich über den hannoverschen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquotengelegen. Dagegen habe die prozentuale Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums imStadtgebiet Hannover für Vierpersonen-Haushalte (2019) sowie fürZweipersonen-Haushalte (2018/2019) relativ nahe an der Transferleistungs- beziehungsweiseArmutsgefährdungsquote gelegen. Dies hat das LSG lediglich als "nochausreichend" angesehen.
"In jedem Einzelfall hat das Gericht die tatsächlicheVerfügbarkeit günstigen Wohnraums besonders intensiv geprüft", sagte der Pressesprecherdes LSG. Dabei sei auch das untere Ende einer rechtlich zulässigenAngemessenheitsgrenze aufgezeigt worden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, (ausgewählte)Urteile vom 25. August 2025, L11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20