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Winterbeschäftigungsumlage: Beiträge sind absetzbar

02.03.2026

Wer eine Winterbauumlage zahlt, um in den kalten Monatenmehr Schlechtwettergeld zu bekommen, kann die Beiträge von der Steuer absetzen.Hierüber informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

In manchen Gewerben kann bei frostigen Temperaturen undSchnee nicht gearbeitet werden, etwa im Baugewerbe, im Gerüstbau- undDachdeckerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau.

Damit Arbeiter in solchen Gewerben im Winter nicht mitleerem Geldbeutel dastehen, können sie in der Schlechtwetterzeit von Dezemberbis März "Saison-Kurzarbeitergeld", kurz Saison-Kug, erhalten. FürBeschäftigte mit Kind beträgt es laut VLH 67 Prozent, für Beschäftigte ohneKind 60 Prozent des letzten Nettoverdienstes. 

Finanziert werde das Saison-Kug durch die Beiträge zurArbeitslosenversicherung. Es sei steuerfrei, unterliege aber dem Progressionsvorbehalt.

Viele Arbeitnehmer könnten darüber hinaus im Rahmen vonTarifverträgen das Saison-Kurzarbeitergeld aufpolieren, zum Beispiel durch einZuschuss-Wintergeld oder ein Mehraufwands-Wintergeld. Finanziert würden dieseLeistungen durch die so genannte Winterbeschäftigungsumlage, früherWinterbauumlage. Fällt man nicht unter Tarifverträge, könne dieWinterbeschäftigungsumlage auch direkt an die Agentur für Arbeit gezahltwerden.

Die VLH führt ein Beispiel aus dem Dachdeckergewerbe an.Hier liege die Winterbeschäftigungsumlage aktuell bei 1,6 Prozent. Somit würden1,6 Prozent aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohnberechnet und dann vom Nettolohn einbehalten. Einen Teil davon übernehme aberder Arbeitgeber. Die Höhe variiere je nach Baugewerbe. Im Dachdeckerhandwerkbeispielsweise liege der Arbeitgeberanteil bei einem Prozent, derArbeitnehmeranteil bei 0,6 Prozent.

Den monatlichen Beitrag zur Winterbeschäftigungsumlage könneman in der Steuererklärung geltend machen, und zwar als Werbungskosten. Da dieBeiträge in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen würden,könne man die Höhe der Winterbauumlage dort ablesen und in die Anlage N seinerSteuererklärung eintragen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 13.02.2026

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