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WEG-Anlage: Keine digitalen Türspione ohne Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft
In einer Anlage einerWohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dürfen keine digitalen Türspioneinstalliert werden. Das gilt laut Amtsgericht (AG) Hannover zumindest dann, wenndie Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wieVideoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden. Denn dann entstehe einunzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechtederjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien.
Die Kläger sindEigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage in Hannover. DieEigentümerversammlung beschloss im Juni 2025, den Einbau digitaler Türspione anWohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmthatten, sehen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Es bestehezumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutztenFlures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck.
Mit der Klagewollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. DieGemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt dagegen die Auffassung, derBeschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Das AG ist derArgumentation der Kläger gefolgt und hat den Beschluss derEigentümerversammlung für ungültig erklärt. Digitale Türspione erzeugten –schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit alsKamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reiche für einen Eingriff indas allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.
Die Eigentümer hättenzwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungenfestgelegt. Allerdings fehle es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetztenEinschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit, so das AG. Es seiunklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existierten keine Vorgabenfür technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch dieGemeinschaft könnten die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich diegesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damitbestehe keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere dasVerbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.
Die zitierte und inBezug genommene Entscheidung des BGH ist nach Ansicht des AG auf diesen Fallnicht anwendbar. Im dortigen Fall habe die Gemeinschaft die Installationveranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, sodass die Technikkontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine ManipulationsmöglichkeitEinzelner fernliegend sei.
Die Entscheidungist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden.
AmtsgerichtHannover, Urteil vom 17.12.2025, 480 C 6084/25, nicht rechtskräftig