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Weder stressresident noch konfliktfähig: Polizeikommissar darf in vorzeitigen Ruhestand geschickt werden

04.11.2025

Nach langer Erkrankung war einem Polizeikommissaramtsärztlich bescheinigt worden, dass er allgemein dienstunfähig ist. DerGrund: er sei weder stressresistent noch konfliktfähig. Auch anpassen könne ersich nicht. Er wurde aufgrund dessen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.Sein hiergegen gerichteter Eilantrag war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachenerfolglos.

Der 1964 geborene Beamte war im Polizeivollzugsdienst tätig.Bereits 2013 war wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit ein Wechsel indie allgemeine Beamtenlaufbahn vorgesehen. Dieser konnte jedoch nichtabgeschlossen werden, weil der Mann seine zehnmonatige Erprobungszeit krankheitsbedingtnicht abschloss. In der Folgezeit war er weiterhin erkrankt, ein Arbeitsversuchim Jahr 2021 scheiterte. Seit August 2021 verrichtet er keinen Dienst mehr.

Im November 2023 stellte eine Amtsärztin seine allgemeineDienstunfähigkeit fest: Wegen seiner fehlenden Stressresistenz und seinesfehlenden Anpassungsvermögens, der Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens,seiner Frustrationsintoleranz und der fehlenden Konfliktfähigkeit sei seineLeistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Polizeipräsidium Aachen versetzte ihndaher im Juni 2025 in den vorzeitigen Ruhestand.

Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg.Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung alsgegeben und die Feststellungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbaran. Mit seinen Einwänden, er sei wieder genesen und die Amtsärztin habe keineausreichende Fachkompetenz sowie ohne hinreichende Grundlage entschieden, dranger nicht durch. Laut VG Aachen wirkte der Antragsteller im Verfahren nichtausreichend mit und legte unter anderem keine ausreichenden aktuellenärztlichen Bescheinigungen vor.

Gegen den Beschluss kann er Beschwerde einlegen, über diedas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 30.10.2025, 1 L938/25

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