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Waldorf-Kindertagesstätte: Auswärtige Kinder möglicherweise bei Förderung zu berücksichtigen

09.02.2026

Die Stadt Kassel muss über die Förderung einerWaldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu entscheiden. Dazu hatsie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen verpflichtet.

Die vom Kläger betriebene Waldorf-Kindertagesstätte erhältvon der Stadt Kassel jährlich eine Förderung in Form einesBetriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem StadtgebietKassel belegten Plätze. Bei dieser Förderung werden betreute Kinder, derenWohnort außerhalb der Stadt Kassel liegt, in Abzug gebracht. Dies betraf in denJahren 2015 bis 2017 einen Abzug in Höhe von insgesamt fast 200.000 Euro.

Der Kläger wandte sich gegen diesen Abzug und begehrt eineFörderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der auswärtigenKinder. Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht (VG) Kassel.Der VGH Hessen sieht das anders. Er hat die Entscheidungen des VG abgeändertund die Stadt Kassel zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet.

Der Kläger könne den Anspruch auf Förderung entgegen derAuffassung der Stadt Kassel gegen diese als Anspruchsgegnerin richten. DasHessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch treffe insofern zwar keine Regelungdarüber, ob die Gemeinde des Wohnsitzes des Kindes oder diejenige desStandortes der geförderten Einrichtung zuständig sei. Es enthalte jedoch eineRegelung, nach der die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenenKostenausgleich zu leisten habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade nichtdavon ausgegangen sei, dass eine Förderung ausschließlich durch dieWohnsitzgemeinde gewährt werde. Das müsse die Stadt Kassel bei einer erneutenEntscheidung berücksichtigen.

Die Verfahren hinsichtlich der Förderung für die Jahre seit2018 ruhen laut VGH derzeit im behördlichen Widerspruchsverfahren.

Der VGH hat die Revision gegen die Beschlüsse nichtzugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich,über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschlüsse vom 05.02.2026, 10A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22, nicht rechtskräftig

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